Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Mesures préventives • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2023
Entrée en force
oui
Zurich Cas 508

Sexuelle Belästigung einer Direktionsassistentin und einer Reinigungsmitarbeiterin

Zwei Mitarbeiterinnen einer Reinigungsfirma, eine als Reinigungskraft und die andere als Direktionsassistentin, machen geltend, sie seien von ihrem Vorgesetzten seit Beginn ihrer Anstellung sexuell belästigt worden. Trotz schriftlicher Beschwerden und detaillierter Schilderungen der Vorfälle ergreift die Arbeitgeberin keine Massnahmen. Die Reinigungskraft ist seit August 2022 arbeitsunfähig und befindet sich im Mutterschaftsurlaub, während die Direktionsassistentin das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2022 kündigt. Die Arbeitgeberin verfügt zwar über umfassende Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung, informiert die Mitarbeiterinnen jedoch nicht ausreichend darüber. In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von je CHF 500.

Historique de la procédure

23.06.2023
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die Reinigungsmitarbeiterin ist seit dem 17. Juni 2020 bzw. seit dem 1. November 2021 auf Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der Gesuchsgegnerin angestellt. Die Assistentin ist seit dem 1. April 2021 bei derselben Firma tätig. Beide Mitarbeiterinnen beschweren sich schriftlich bei der Arbeitgeberin am 11. Oktober 2022, dass sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt würden. Da keine Reaktion auf das Schreiben erfolgt, fordern sie am 2. November 2022 eine Antwort ein. Die Arbeitgeberin fordert daraufhin am 30. November 2022 eine detaillierte Schilderung der Vorfälle, welche die beiden Mitarbeiterinnen am 9. Dezember 2022 einreichen. In ihren Schilderungen geben sie an, dass der Vorgesetzte sie seit Beginn ihrer Anstellung sexuell belästigt habe. Es folgen jedoch keine Massnahmen seitens der Arbeitgeberin. Die Reinigungsmitarbeterin ist ab dem 12. August 2022 arbeitsunfähig und befindet sich zum Zeitpunkt des Schlichtungsgesuchs im Mutterschaftsurlaub. Die Assistentin kündigt ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2022.

Die Arbeitgeberin verfügt über Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung, diese sind jedoch nur über das firmeninterne Intranet zugänglich. Die Gesuchstellerinnen werden nicht ausreichend über diese Massnahmen informiert und melden die sexuellen Belästigungen erst nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse bzw. während des Mutterschaftsurlaubs.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von je CHF 500 für die beiden Gesuchstellerinnen.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 01/2023