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- Egalité salariale • Licenciement • Congé représailles • Indemnité
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- 1 Décision 2023
- Entrée en force
- oui
Rachekündigung einer Fachspezialistin Risikoanalyse
Die Fachspezialistin Risikoanalyse arbeitet seit 2007 bei der Arbeitgeberin. Im August 2022 weist sie darauf hin, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen schlechter behandelt wird, da sie keine Beförderung erhält und weniger prestigeträchtige Projekte übernehmen darf. Kurz darauf kündigt ihr die Arbeitgeberin. Die Fachspezialistin Risikoanalyse sieht darin eine rachemotivierte Kündigung aufgrund ihrer innerbetrieblichen Beschwerde. Zudem erhebt sie den Vorwurf der Lohndiskriminierung, da männliche Kollegen trotz schlechterer Qualifikationen höhere Löhne erhalten. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Entschädigungszahlung vorsieht (Art. 10 GlG, Art. 336 OR).Historique de la procédure
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die Fachspezialistin Risikoanalyse ist seit dem 1. November 2007 bei der Arbeitgeberin tätig. Am 25. August 2022 beklagt sie sich bei ihrem Vorgesetzten darüber, dass sie im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen benachteiligt werde, da sie keine Beförderung erhalte und weniger prestigeträchtige Projekte zugeteilt bekomme. Daraufhin kündigt die Arbeitgeberin am 20. September 2022 das Arbeitsverhältnis per 31. März 2023.
Die Fachspezialistin Risikoanalyse sieht in dieser Kündigung eine Reaktion auf ihre Beschwerde und erhebt Klage, um die Ungültigkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Sie führt an, dass die Kündigung nach dem Gleichstellungsgesetz ungültig sei (Art. 10 GlG). Zudem macht sie geltend, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen lohnmässig benachteiligt werde. Ihr ehemaliger Vorgesetzter habe ihr mitgeteilt, dass männliche Kollegen trotz schlechterer Qualifikationen höhere Löhne erhalten hätten. Die Fachspezialistin Risikoanalyse fordert deshalb eine Nachzahlung der Lohndifferenz von mindestens CHF 30'000.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe und argumentiert, dass die Kündigung auf dem Verhalten der Fachspezialistin Risikoanalyse beruhe. Die Äusserung über ihre Unzufriedenheit über die Projektzuteilung sei keine innerbetriebliche Beschwerde.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Fachspezialistin Risikoanalyse tatsächlich eine innerbetriebliche Beschwerde eingereicht hat, was sie vor Kündigungen im Sinne des Gleichstellungsgesetzes schützt (Art. 10 GlG). Zudem wird der Vorwurf der Lohndiskriminierung als glaubhaft angesehen.
Die Parteien erzielen einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Entschädigungszahlung in Höhe von CHF 35'000.- und einer Zahlung Zahlung von CHF 25'000 (abzüglich allfälliger Lohnzahlungen nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, wobei Zahlungen der Krankentaggeldversicherung der Gesuchstellerin zu stehen) vorsieht. Die Parteien einigen sich auch über den Inhalt des Arbeitszeugnisses.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 06/2023
Die Fachspezialistin Risikoanalyse sieht in dieser Kündigung eine Reaktion auf ihre Beschwerde und erhebt Klage, um die Ungültigkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Sie führt an, dass die Kündigung nach dem Gleichstellungsgesetz ungültig sei (Art. 10 GlG). Zudem macht sie geltend, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen lohnmässig benachteiligt werde. Ihr ehemaliger Vorgesetzter habe ihr mitgeteilt, dass männliche Kollegen trotz schlechterer Qualifikationen höhere Löhne erhalten hätten. Die Fachspezialistin Risikoanalyse fordert deshalb eine Nachzahlung der Lohndifferenz von mindestens CHF 30'000.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe und argumentiert, dass die Kündigung auf dem Verhalten der Fachspezialistin Risikoanalyse beruhe. Die Äusserung über ihre Unzufriedenheit über die Projektzuteilung sei keine innerbetriebliche Beschwerde.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Fachspezialistin Risikoanalyse tatsächlich eine innerbetriebliche Beschwerde eingereicht hat, was sie vor Kündigungen im Sinne des Gleichstellungsgesetzes schützt (Art. 10 GlG). Zudem wird der Vorwurf der Lohndiskriminierung als glaubhaft angesehen.
Die Parteien erzielen einen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Entschädigungszahlung in Höhe von CHF 35'000.- und einer Zahlung Zahlung von CHF 25'000 (abzüglich allfälliger Lohnzahlungen nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, wobei Zahlungen der Krankentaggeldversicherung der Gesuchstellerin zu stehen) vorsieht. Die Parteien einigen sich auch über den Inhalt des Arbeitszeugnisses.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 06/2023