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Diskriminierung und sexuelle Belästigung einer Sekundarlehrperson
Eine Sekundarlehrerin, die sich seit 2015 Mobbing und sexueller Belästigung ausgesetzt fühlt, beantragt die Feststellung, das Verbot und die Beseitigung von Diskriminierung sowie Entschädigungen für eine diskriminierende Kündigung und erlittene Belästigung. Nach aussergerichtlicher Einigung zieht sie ihr Gesuch zurück.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Gesuch infolge Rückzugs ab.
Die Sekundarlehrerin ist seit Mai 2014 unbefristet bei der Arbeitgeberin, einer öffentlichen Schule, angestellt. Bereits im Jahr 2015 fühlte sie sich von einer damaligen Schulpflegerin gemobbt und war in der Folge krankgeschrieben. In den darauffolgenden Jahren seien mehrere Vorfälle passiert, bei denen sie sich ausgelacht, angeschrien, ignoriert oder sexuell belästigt gefühlt habe. Die Lehrerin sieht sich als Opfer von psychischer Gewalt, schwerem Mobbing und sexueller Belästigung. Im Dezember 2022 wurde ihr von der Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinbarung unterbreitet, während sie weiterhin krankgeschrieben war. Sie empfand diese Vereinbarung als Versuch, sie aufgrund der vorangegangenen Diskriminierungen loszuwerden, und wandte sich deshalb an die Schlichtungsbehörde.
Die Lehrerin beantragt die Feststellung einer bestehenden Geschlechtsdiskriminierung, das Verbot einer drohenden Diskriminierung und die Beseitigung der Diskriminierung. Sie fordert zudem eine Entschädigung in Höhe von CHF 51'528 wegen der diskriminierenden Kündigung sowie eine weitere Entschädigung in Höhe von CHF 38'634 aufgrund sexueller Belästigung. Die Arbeitgeberin weist alle Vorwürfe zurück und beantragt die Abweisung des Gesuchs.
Nachdem der erste Verhandlungstermin auf Wunsch aller Parteien verschoben wird, zieht die Lehrerin ihr Gesuch einen Tag vor dem zweiten Verhandlungstermin zurück. Grund war eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien. Das Verfahren wird mittels Zirkularbeschlusses abgeschrieben.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 24/2022
Die Lehrerin beantragt die Feststellung einer bestehenden Geschlechtsdiskriminierung, das Verbot einer drohenden Diskriminierung und die Beseitigung der Diskriminierung. Sie fordert zudem eine Entschädigung in Höhe von CHF 51'528 wegen der diskriminierenden Kündigung sowie eine weitere Entschädigung in Höhe von CHF 38'634 aufgrund sexueller Belästigung. Die Arbeitgeberin weist alle Vorwürfe zurück und beantragt die Abweisung des Gesuchs.
Nachdem der erste Verhandlungstermin auf Wunsch aller Parteien verschoben wird, zieht die Lehrerin ihr Gesuch einen Tag vor dem zweiten Verhandlungstermin zurück. Grund war eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien. Das Verfahren wird mittels Zirkularbeschlusses abgeschrieben.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 24/2022