Branche
Construction
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Grossesse • Situation familiale • Maternité • Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité • Dommages-intérêts/réparation du tort moral
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2023
Entrée en force
oui
Zurich Cas 511

Diskriminierende Kündigung einer Architektin

Die Architektin ist seit dem 2. August 2018 bei der Arbeitgeberin angestellt. Nach mehr als drei Jahren kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis, nachdem die Architektin ihre Schwangerschaft mitteilt. Die Architektin erhebt Vorwürfe gegen einen Partner der Arbeitgeberin und argumentiert, dass die Kündigung diskriminierend sei. Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Klägerin die diskriminierende Kündigung glaubhaft gemacht hat. Das Verfahren endet mit einem Vergleich.

Historique de la procédure

11.07.2023
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die Architektin ist seit dem 2. August 2018 bei der Arbeitgeberin in einer 100%-Stelle angestellt. Nach über drei Jahren ohne Beanstandungen informiert die Architektin die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Sie zeigt auf, dass ein Partner der Arbeitgeberin Probleme mit ihrer Schwangerschaft hat, sie ungerechtfertigt kritisiert und aus einem E-Mail-Verteiler entfernt. Vor dem Mutterschaftsurlaub vereinbart die Architektin mit der Arbeitgeberin, nach dem Mutterschaftsurlaub Ferien und unbezahlten Urlaub zu beziehen. Zwei Tage nach der Geburt teilt die Architektin den Geburtstermin mit. Acht Tage nach dem Mutterschaftsurlaub erhält sie von der Arbeitgeberin einen Brief, in dem sie aufgefordert wird, zur Arbeit zu erscheinen, andernfalls würde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Architektin meldet sich umgehend und es wird die Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub unterzeichnet. Während des unbezahlten Urlaubs kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass ein Grossprojekt weggefallen sei. Die Architektin führt aus, dass zu dieser Zeit eine Stelle bei der Arbeitgeberin ausgeschrieben ist und dass es sich beim Wegfall des Projekts nicht um ein Grossprojekt gehandelt habe. Ausserdem sei immer genug Arbeit vorhanden gewesen, obwohl regelmässig Projekte weggefallen seien.

Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Architektin die diskriminierende Kündigung aufgrund ihrer Mutterschaft glaubhaft gemacht hat. Die vorgebrachten Gründe der Arbeitgeberin können diese Glaubhaftmachung nicht widerlegen.

Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag von CHF 18'000.- netto, den die Parteien verhandeln und auf CHF 16'500.- netto festlegen. Das Verfahren wird mit dem Vergleich abgeschlossen.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 03/2023