Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Congé représailles • Harcèlement sexuel • Mesures préventives • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2023
Entrée en force
oui
Zurich Cas 517

Rachekündigung einer Projektleiterin

Die Projektleiterin wird im Februar 2023 von einem Arbeitskollegen sexuell belästigt und meldet den Vorfall ihrer Teamleiterin. Der CEO, der informiert wird, setzt sie unter Druck, indem er ankündigt, ihren Namen nennen zu müssen, wenn er den Täter konfrontiert. Kurz darauf erkrankt die Projektleiterin und ist langfristig arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis während der Probezeit. Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Probezeitkündigung gültig war, die Einsprache zu spät und formell inkorrekt erfolgte und kein Anspruch auf Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung besteht. Ein Vergleich wird erzielt.

Historique de la procédure

23.09.2023
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die Projektleiterin beginnt ihre Stelle am 9. Januar 2023. Ab Februar 2023 wird sie über mehrere Wochen hinweg sowohl verbal als auch physisch von einem Arbeitskollegen sexuell belästigt. Nachdem sie den Vorfall ihrer Teamleiterin meldet, erfährt der CEO davon und setzt die Projektleiterin unter Druck, indem er ihr sagt, dass er ihren Namen nennen müsse, wenn er den Täter konfrontiere. Aufgrund dieser Situation erkrankt die Projektleiterin und ist seitdem arbeitsunfähig. Am 3. Mai 2023 kündigt die Arbeitgeberin ihr während der Probezeit mit einer Frist von sieben Tagen. Die Projektleiterin erhebt per E-Mail Einsprache und argumentiert, dass die Probezeit abgelaufen war.
Die Arbeitgeberin, vertreten durch den CEO, beantragt die Abweisung der Klage. Der CEO legt ein Informationsblatt vor, das die Projektleiterin zu Beginn ihrer Anstellung unterzeichnet hat und in dem erklärt wird, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht toleriert wird. Der CEO führt aus, dass er den Vorfall sofort untersucht habe, den Täter freigestellt und entlassen habe.

Die Schlichtungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die Kündigung gültig ist, da die Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit deren Verlängerung bewirkt. Die Einsprache der Projektleiterin erfolgt verspätet und formell fehlerhaft, da sie nur per E-Mail und nicht schriftlich erhoben wurde. Eine Entschädigung wegen der Kündigung kann daher nicht zugesprochen werden.
Bezüglich der sexuellen Belästigung erkennt die Schlichtungsbehörde, dass der Beweis der Belästigung der Projektleiterin wahrscheinlich gelingt, da die Arbeitgeberin den Täter entlassen hat. Gleichzeitig dürfte der Arbeitgeberin der Entlastungsbeweis gelingen, weshalb keine Entschädigung zugesprochen wird.Die Schlichtungsbehörde weist auf weitere rechtliche Unklarheiten und Risiken in Bezug auf Überstunden und die Krankentaggeldregelung hin.

Die Parteien einigen sich auf eine Zahlung und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Das Verfahren wird mittels Vergleich abgeschlossen.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 12/2023