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Diskriminierende Kündigung einer Managerin
Die Managerin ist seit 2010 bei der Arbeitgeberin tätig und wird kurz nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub gekündigt. Die Arbeitgeberin gibt wirtschaftliche Gründe an, die Managerin sieht diese als vorgeschoben an und vermutet, dass die Kündigung aufgrund ihrer Mutterschaft erfolgt. Die Schlichtungsbehörde schlägt einen Vergleich vor, der von der Arbeitgeberin abgelehnt wird. Die Klagebewilligung wird erteilt.Historique de la procédure
Die Klagebewilligung wird erteilt.
Die Managerin arbeitet seit 13 Jahren für die Beklagte, zunächst in Deutschland und seit 2012 in der Schweiz. Kurz nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub erhält sie am 30. November 2022 eine Kündigung, wobei wirtschaftliche Gründe angeführt werden. Die Managerin ist der Ansicht, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, da die Arbeitgeberin profitabel ist und vermutet, dass ihr Vorgesetzter aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten möchte. Die Kündigung tritt aufgrund einer verlängerten Kündigungsfrist durch Krankheit am 31. März 2023 in Kraft. Die Arbeitgeberin bringt vor, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, da ein wichtiger Kunde seinen Vertrag gekündigt habe. Es sei darum auch drei weiteren Mitarbeitenden gekündigt worden. Auch sei der Gesuchstellerin das Angebot unterbreitet worden, mit künftig deutlicherer Fokussierung auf die Akquise von Neukundengeschäft und das Resource Management im Unternehmen weiter zu arbeiten, was sie aber abgelehnt habe. Die Managerin bestreitet, jemals ein Angebot für eine alternative Position erhalten zu haben.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Beklagte keine ausreichenden Belege für die wirtschaftlichen Gründe der Kündigung vorlegt. Es besteht zudem eine zeitliche Nähe zwischen der Mutterschaftsbedingten Abwesenheit und der Kündigung. Aufgrund dieser Umstände unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Vergleichsvorschlag, der von der Arbeitgeberin abgelehnt wird.
Die Klagebewilligung wird erteilt.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 16/2023
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Beklagte keine ausreichenden Belege für die wirtschaftlichen Gründe der Kündigung vorlegt. Es besteht zudem eine zeitliche Nähe zwischen der Mutterschaftsbedingten Abwesenheit und der Kündigung. Aufgrund dieser Umstände unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Vergleichsvorschlag, der von der Arbeitgeberin abgelehnt wird.
Die Klagebewilligung wird erteilt.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 16/2023