Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 1997
Entrée en force
oui
Zurich Cas 17

Lohngleichheit für eine Wohnberaterin

Eine Wohnberaterin beziehungsweise Möbelverkäuferin macht im Nachhinein Lohndiskriminierung geltend, da in ihrem Betrieb drei Männer in gleicher Funktion sowohl mehr Fixlohn als auch höhere Provisionssätze erhalten. Die Firma erklärt, die Männer seien besser ausgebildet und übten zusätzliche Funktionen aus. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, die Klägerin entsprechend der funktionsmässig am nächsten stehenden Vergleichsperson einzustufen. Die Firma zahlt schliesslich 600 Franken pro Monat nach.

Historique de la procédure

15.08.1997
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Wohnberaterin arbeitete während zwei Jahren beim eingeklagten Möbelverkaufsgeschäft. Ihr Lohn setzte sich wie der ihrer Kollegen aus Fixlohn und einer Provision in Prozenten des von ihr erzielten Verkaufsumsatzes zusammen. Die Klägerin nennt drei männliche Vergleichspersonen und macht geltend, dass diese im wesentlichen die gleiche Arbeit verrichten und sowohl ihr monatlicher Fixlohn 500 bis 1'000 Franken mehr betragen habe, als auch der für sie geltende Provisionssatz (in % vom Verkaufsumsatz) höher gewesen sei. Sie fordert Lohnnachzahlungen von über 22'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Das Möbelgeschäft macht geltend, dass die Vergleichspersonen zusätzliche Funktionen ausübten bzw. über eine bessere Ausbildung oder breitere Berufserfahrung verfügten, so dass der Lohnunterschied sachlich gerechtfertigt sei. Zudem habe bei der Klägerin ein Leistungsabfall verzeichnet werden müssen.

Die Sachverhaltsabklärungen der Schlichtungsstelle gestalten sich in der rund vierstündigen Verhandlung trotz umfangreicher schriftlicher Eingaben der Streitparteien recht kompliziert. Die Vergleichspersonen üben zwar über weite Strecken gleiche Funktionen aus, zum Teil aber auch unterschiedliche. Zudem sind ihre Ausbildungen und Berufserfahrungen verschieden. In dieser Situation schlägt die Schlichtungsstelle vor, die Klägerin analog der ihr funktionsmässig am nächsten stehenden Vergleichsperson einzustufen. Nachdem die Klägerin eher über eine bessere Ausbildung und mehr Berufserfahrung verfügt, findet die Schlichtungsstelle, dass die Klägerin dieser Vergleichsperson lohnmässig mindestens gleichgestellt werden sollte. Das Argument des Leistungsabfalls wird von der Schlichtungsstelle nicht berücksichtigt, da sie den Eindruck gewinnt, dass ein ungünstiges Betriebsklima und möglicherweise auch Mobbing diesen mitverursacht haben könnten.

Die Parteien einigen sich aufgrund dieser Einschätzung auf Lohnnachzahlungen von 600 Franken pro Monat, was insgesamt einer Summe von rund 11'000 Franken entspricht.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 97/5