Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Protection contre le congé • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2003
Entrée en force
oui
Berne Cas 35

Diskriminierende Kündigung während der Schwangerschaft

Eine kaufmännische Angestellte teilt ihrem Vorgesetzten während der Probezeit mit, dass sie schwanger ist. Er droht mit Kündigung, teilt diese aber erst nach Ablauf der Probezeit mit. Nach einer Krankheitsabwesenheit wird ihr die Rückkehr an den Arbeitsplatz verweigert. Die Arbeitslosenkasse zahlt der Frau Taggelder und klagt an ihrer Stelle beim Kreisgericht auf Lohnzahlung, weil die Kündigung während der Schwangerschaft nichtig war. Der Arbeitgeber beschuldigt die Frau, dass sie nicht weiter bei ihm arbeiten wollte. Ausserdem habe sie während der Bewerbung zugesichert, ihre Familienplanung sei abgeschlossen. Das Kreisgericht wertet die Kündigung während der Schwangerschaft als nichtig (Obligationenrecht Art. 336c) und stellt fest, dass die Frau deshalb immer noch bei der Firma angestellt sei. Es verurteilt den Arbeitgeber zur Lohnnachzahlung. Gegen dieses Urteil rekurriert er beim Appellationshof. Das Gericht weist ihn darauf hin, dass Nichtanstellung wegen möglicher Schwangerschaft gegen das Diskriminierungsverbot im Gleichstellungsgesetz verstösst (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und weist die Berufung ab.

Historique de la procédure

06.06.2003
Das Kreisgericht Schwarzenburg-Seftigen heisst Klage gut
Die Angestellte erhält wegen ihrer Schwangerschaft nach der mündlichen Kündigungsandrohung während ihrer Ferien die schriftliche Kündigung, die von der Post an die Firma retourniert wird. Nach der Rückkehr in die Firma lehnt sie den Vorschlag des Arbeitgebers ab, ihr einen neuen befristeten Vertrag auszustellen. Als sie danach wegen Schwangerschaftskomplikationen eine Woche arbeitsunfähig ist, verweigert ihr die Firma die Rückkehr an die Arbeit. Die Frau bezieht darauf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Das kantonale Amt wendet sich für die Schwangere ans Gericht mit der Forderung nach Entschädigung für die entgangenen Lohnzahlungen. Der Arbeitgeber wirft -seiner früheren Angestellten vor, dass sie die Kündigung während der Ferien vorsätzlich nicht entgegen genommen habe und auf den Vorschlag eines neuen Vertrags nicht eingegangen sei. Damit habe sie gezeigt, dass sie nicht weiter für ihn arbeiten wolle.

Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung der Firma nichtig war, weil sie erst nach Ablauf der Probezeit bei der Angestellten eingetroffen war. Deshalb habe sie nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz zu Recht angenommen, dass ihr Arbeitsvertrag weiterhin gültig sei. Die mündliche Kündigungsandrohung während der Probezeit gelte nicht als Beweis für eine böswillige Nichtannahme der Kündigung. Eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, bestehe ohnehin erst dann, wenn diese direkte Auswirkungen auf die Arbeit habe. Das Gericht entscheidet, dass die Weigerung der Firma, die Frau während der Kündigungssperrfrist zu beschäftigen, falsch war. Es verurteilt die Arbeitgeberin zur Rückzahlung der bezogenen Taggelder von insgesamt 16'578 Franken an die Arbeitslosenkasse.

Das Kreisgericht heisst die Klage vollumfänglich gut und verurteilt die beklagte Partei zur Bezahlung der geforderten Lohnsumme.

Kreisgericht IX Schwarzenburg-Seftigen, Nr. Z 02 753
08.10.2003
Der Appellationshof Bern weist Appellation ab
Die beklagte Firma zieht das Urteil weiter und beruft sich darauf, dass die Klägerin während der Bewerbung zugesichert habe, ihre Familienplanung sei abgeschlossen. Weil sich die Firma ihren Arbeitsausfall nicht leisten konnte, habe man ihr gekündigt.

Der Appellationshof folgt in Bezug auf die Kündigung den Argumenten der Vorinstanz und heisst die Klageforderung gut. Zum Vorwurf der unwahren Aussage im Bewerbungsgespräch hält es explizit fest, dass die Nichtanstellung wegen einer möglichen Schwangerschaft dem Diskriminierungsverbot untersteht. Deshalb sei die Bewerberin nicht zur Wahrheit verpflichtet.

Der Appellationshof weist die Appellation ab und bestätigt das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich.

Appellationshof des Kantons Bern, Nr. A-0336/1/2003