Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2003 - 2004
Entrée en force
oui
Berne Cas 41

Diskriminierende Kündigung einer Abteilungsleiterin

Eine Abteilungsleiterin beginnt eine Beziehung mit einem Vorgesetzten. Die Geschäftsleitung bittet den Vorgesetzten, eine Lösung für die unhaltbare Situation vorzuschlagen. Weil er nicht reagiert, löst sie den Arbeitsvertrag mit der Abteilungsleiterin gegen deren Willen auf. Diese wendet sich ans Gericht wegen diskriminierender Kündigung aufgrund des Geschlechts (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Kreisgericht kommt zum Schluss, dass die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sei. Die Geschäftsleitung habe eine Störung des Betriebs nachgewiesen. Es weist die Klage ab und verurteilt die Klägerin zur Bezahlung der Parteikosten. Sie zieht das Urteil ans Obergericht weiter. Dieses entscheidet, dass der Klägerin gegen ihren Willen gekündigt wurde. Dennoch sei keine missbräuchliche Entlassung nach Obligationenrecht Art. 336 ausgesprochen worden. Die Arbeitgeberin habe aus sachlichen Gründen der Klägerin statt dem Vorgesetzten gekündigt. Das Gericht weist den Rekurs ab. Die Klägerin muss für beide Verfahren rund 12'000 Franken Parteikosten bezahlen.

Historique de la procédure

28.11.2003
Das Kreisgericht Burgdorf-Fraubrunnen weist Klage ab
Als die Abteilungsleiterin die Stelle in der Firma antritt, ist der Vorgesetzte Lebenspartner ihrer Vorgängerin. Weil bei der Firma ein Stellvertretungsverhältnis zwischen Lebenspartnern nicht erwünscht war, wurde sie bei einer Umstrukturierung in eine andere Abteilung versetzt. Als die Beziehung zur Klägerin bekannt wird, verlangt die Abteilungsleiterin von deren Vorgesetzten einen Lösungsvorschlag. Er informiert die Klägerin nicht. Diese erfährt von dieser Forderung erst, als die Unternehmensleitung ihr vorschlägt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Sie stimmt zu und verlangt eine Bestätigung für das Arbeitsamt, dass ihr die Stelle gekündigt worden sei. Danach klagt sie wegen missbräuchlicher Kündigung aufgrund des Geschlechts, weil ihr und nicht dem Vorgesetzten gekündigt worden sei.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf eine einseitige Kündigung berufen. Die Zeugenbefragung bestätigt die Störung des Betriebsklimas durch die Beziehung und die Störung der Arbeitsabläufe wegen gleichzeitiger Abwesenheiten. Im Verwaltungsrat sei die Wahl für die Entlassung nur deshalb auf die Klägerin gefallen, weil ihre Position leichter ersetzt werden könne. Das Gericht stellt deshalb fest, dass weder eine missbräuchliche Kündigung nach Obligationenrecht Art. 336, noch eine diskriminierende Kündigung nach Gleichstellungsgesetz Art. 9 vorliegt. Deshalb wird die Forderung nach einer Entschädigung abgelehnt.

Das Kreisgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss die volle Parteientschädigung bezahlen.

Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen, Nr. Z 03 485 PR4
02.07.2004
Das Obergericht weist Appellation ab
Die Klägerin fordert beim Appellationshof eine Entschädigung von 8'000 bis max. 30'000 Franken und stellt einen Beweisantrag.

Der Appellationshof weist eine neue Beweisaufnahme ab. Doch er kommt zum Schluss, dass eine Kündigung und kein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Dennoch sei die Kündigung nicht missbräuchlich erfolgt, weil eine Entlassung unumgänglich war. Diese sei aus sachlich gerechtfertigten Gründen für die Klägerin und nicht für den Vorgesetzten ausgesprochen worden.

Der Appellationshof weist die Klage ab und verurteilt die Klägerin, für beide Verfahren die Parteikosten zu bezahlen.

Obergericht Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, 2. Juli 2004