Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2002 - 2004
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 7

Lohngleichheit für eine Abteilungsleiterin

Eine Abteilungsleiterin im Fachhandel wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihre Kollegen in derselben Funktion zwischen 500 und 1'500 Franken mehr als sie verdienten. Sie fordert eine Lohnnachzahlung von 19’400 Franken. Die Arbeitgeberin bestreitet die Lohndifferenzen nicht, begründet sie aber mit der unterschiedlichen Ausbildung und Erfahrung und mit zwischenmenschlichen Problemen. Man habe ihr als alleinerziehender Mutter mit gesundheitlichen Problemen nicht kündigen wollen. Während der Schlichtungsverhandlung kommt keine Einigung zustande. Die Klägerin wendet sich ans Arbeitsgericht wegen Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3. Nach Einsicht in die Berufs- und Lohnentwicklung aller Abteilungsleiter im Betrieb macht das Gericht den Vorschlag einer Lohnnachzahlung von 5'000 Franken. Beide Parteien stimmen dem Vergleich zu.

Historique de la procédure

11.11.2002
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Abteilungsleiterin arbeitet seit gut drei Jahren im Fachhandelsgeschäft. Sie verdient mit Gewinnbeteiligung durchschnittlich zwischen 4'000 und 4'500 Franken. Sie führt an, dass ein Kollege, der gekündigt hat, 1'500 Franken mehr verdiente. Zwei später eingestellte Kollegen erhalten ebenfalls mindestens 500 Franken mehr Lohn. Gespräche mit dem Vorgesetzten bringen nichts. Nach einem gesundheitlichen Zusammenbruch Ende 2001 arbeitet sie nach der Rückkehr an die Arbeitsstelle noch 80 Prozent als stellvertretende Abteilungsleiterin mit demselben Lohn wie vorher. Im Juni 2002 kündigt sie die Stelle. Bei der Schlichtungsstelle verlangt sie rückwirkend auf Mitte 1999 eine Lohnnachzahlung von 19’400 Franken. Dabei macht sie geltend, dass Lohngleichheit mit dem Fixlohn gewährleistet werden müsse.

Die Arbeitgeberin beruft sich in ihrer Stellungnahme auf zwischenmenschliche Schwierigkeiten der Klägerin mit mehreren Mitarbeitern. Nur aus Rücksicht auf ihre gesundheitlichen Probleme und weil sie alleinerziehende Mutter sei, habe man ihr nicht gekündigt. Gleichzeitig anerkennt sie die Fachkompetenz der Klägerin und bestätigt die Lohndifferenzen zu den noch angestellten Kollegen, die 5'000 bzw. 4'800 Franken verdienen. Sie begründet diese Unterschiede mit anderer Ausbildung und Erfahrung sowie zusätzlichen Aufgaben. In Bezug auf den Lohn der Klägerin weist sie auf deren teilweise hohe Gewinnbeteiligung hin, als die Abteilung ein gutes Jahr verbuchen konnte. Ein Vergleich kommt nicht zustande.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, 21-2002-2
15.04.2004
Das Arbeitsgericht Luzern erzielt Vergleich
Die Klägerin wendet sich ans Arbeitsgericht, wo sie an ihren Anträgen festhält. Sie verweist auf die Löhne eines früheren Kollegen, der laut eigener Aussage 5'500 bis 6'000 Franken verdient habe, ausserdem auf die Arbeitverträge von zwei nach ihr angestellte Kollegen mit 5'000 Franken und 4'800 Franken Lohn. Für diese Unterschiede habe es keine sachbezogenen Gründe gegeben. Sie hält fest, dass Teamfähigkeit kein Lohnkriterium sei. Ausserdem beschuldigt sie die Arbeitgeberin widersprüchlicher Angaben in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme. Sie beschuldigt den Vorgesetzten, bei Konflikten nicht genügend klar Stellung bezogen zu haben. Die Arbeitgeberin begründet die Lohndifferenz in erster Linie mit der besseren Ausbildung der Kollegen sowie mit der mangelnden Belastbarkeit und fehlenden Kritikfähigkeit der Klägerin.

Das Gericht fordert detaillierte Berufsentwicklungsnachweise für alle Abteilungsleiter der Firma ein. Es schlägt einen Vergleich vor, der von beiden Parteien gutgeheissen wird.

Die Klägerin erhält eine Lohnnachzahlung von 5'000 Franken.

Arbeitsgericht Luzern, Nr. 11. 2002 540