- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Pas d’indication
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale • Actions collectives
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 4 Décisions 1991 - 1995
- Entrée en force
- oui
Verbandsklage für Mindestlohn der Buchbinderinnen
22 Frauen klagen gegen die Gewerkschaft Druck und Papier (GDP), weil im neuen Gesamtarbeitsvertrag für Buchbinderinnen tiefere Mindestlöhne als für die Kollegen festgelegt wurden. Dies sei ein Verstoss gegen das Lohngleichheitsgebot in der Bundesverfassung (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art 4 Abs. 2). Die Gewerkschaft verlangt Abweisung der Klage, weil die Klägerinnen nicht im Buchbindereigewerbe arbeiten, sondern der Frauenkommission angehören. Das Appellationsgericht stellt fest, dass alle Genossenschafterinnen ein Klagerecht haben. Es entscheidet, dass die Mindestlohnvorschrift für gleichwertige Arbeit gilt und ein unterschiedlicher Lohn nach Geschlecht verfassungswidrig ist. Deshalb sei der Mehrheitsbeschluss für den Beitritt zum GAV nichtig. Die GDP unterzeichnet den Gesamtarbeitsvertrag nicht. Doch dieser wird vom Arbeitgeberverband mit der Schweizerischen Graphischen Gewerkschaft (SGG) als zweiter Gewerkschaft weiter geführt. Die GDP fordert in einem Musterprozess beim Appellationshof, dass die Sozialpartner dazu verpflichtet werden, die verfassungswidrige Lohnregelung zu streichen. Das Gericht spricht aber der Gewerkschaft die Berechtigung zur Klage ab, weil sie nicht Vertragspartnerin ist. Die Gewerkschaft zieht das Urteil weiter. Das Bundesgericht entscheidet, der Gewerkschaft stehe das Verbandsklagerecht zu, weil sie gemäss Statuten die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder vertritt und ihre Mitglieder, also auch die ungelernten Buchbinderinnen, im eigenen Namen gegen Lohndiskriminierung klagen können. Es beruft sich dabei auf die Botschaft zum Gleichstellungsgesetz, das ein Jahr später in Kraft tritt.Historique de la procédure
Der Appellationshof heisst Klage gut
Gemäss neuem GAV verdienen ungelernte Buchbinder mindestens 2'684 Franken, Buchbinderinnen aber nur 2'200 Franken. Ihr Lohn wird schrittweise innerhalb zehn Jahren angepasst. Für die Einführung dieses Vertrags beschliesst die Gewerkschaft Druck und Papier an der Urabstimmung die Ja-Parole und weist den Rekurs des Frauenkomitees ab. Der Vertrag wird mit 221 gegen 93 Stimmen gutgeheissen. Darauf verklagen 22 Frauen der Frauenkommission ihre Gewerkschaft wegen Verstoss gegen das Lohngleichheitsgebot. Sie verlangen, dass der Gewerkschaft unter Strafandrohung zu verbieten sei, den diskriminierenden Vertrag zu unterzeichnen. Die Gewerkschaft verlangt Abweisung der Klage, weil die Klägerinnen an der Urabstimmung nicht stimmberechtigt gewesen seien und nicht im Buchbindereigewerbe arbeiten.
Das Gericht weist darauf hin, dass alle Mitglieder der als Genossenschaft organisierten GDP einen Beschluss anfechten können. Die Klägerinnen haben einen Anspruch darauf, dass sich die Gewerkschaft verfassungs – und gesetzmässig verhalte. Gerade auch als Mitglieder der Frauenkommission seien sie verpflichtet, die Interessen der Arbeitnehmerinnen zu vertreten. Es stellt fest, dass die Ungleichbehandlung der Frauen und Männer in der Mindestlohnregelung einzig auf das Geschlecht zurückzuführen sei. Daran ändere auch die Auffangnorm nichts, dass eine Nichtberufsarbeiterin denselben Lohn wie ihr Kollege erhält, wenn sie die gleiche Arbeit verrichtet. Eine solche Norm setze eine konkrete Vergleichsmöglichkeit im Betrieb voraus und müsse einzeln eingefordert werden. Der Mindestlohn sei hingegen garantiert. In dieser Form verstosse sie eindeutig gegen das Lohngleichheitsgebot für gleichwertige Arbeit.
Die Zivilkammer des Appellationshofs stellt fest, dass der Urabstimmungsbeschluss zum Gesamtarbeitsvertrag mit dem Verein der Buchbindereien der Schweiz verfassungswidrig und damit nichtig ist. Die Gewerkschaft GDP wird verpflichtet, die Gerichtskosten von 2000 Franken und die Prozesskosten der Klägerinnen von 13'985 Franken zu bezahlen.
Appellationshof des Kantons Bern, Nr. 279/II/90
Das Gericht weist darauf hin, dass alle Mitglieder der als Genossenschaft organisierten GDP einen Beschluss anfechten können. Die Klägerinnen haben einen Anspruch darauf, dass sich die Gewerkschaft verfassungs – und gesetzmässig verhalte. Gerade auch als Mitglieder der Frauenkommission seien sie verpflichtet, die Interessen der Arbeitnehmerinnen zu vertreten. Es stellt fest, dass die Ungleichbehandlung der Frauen und Männer in der Mindestlohnregelung einzig auf das Geschlecht zurückzuführen sei. Daran ändere auch die Auffangnorm nichts, dass eine Nichtberufsarbeiterin denselben Lohn wie ihr Kollege erhält, wenn sie die gleiche Arbeit verrichtet. Eine solche Norm setze eine konkrete Vergleichsmöglichkeit im Betrieb voraus und müsse einzeln eingefordert werden. Der Mindestlohn sei hingegen garantiert. In dieser Form verstosse sie eindeutig gegen das Lohngleichheitsgebot für gleichwertige Arbeit.
Die Zivilkammer des Appellationshofs stellt fest, dass der Urabstimmungsbeschluss zum Gesamtarbeitsvertrag mit dem Verein der Buchbindereien der Schweiz verfassungswidrig und damit nichtig ist. Die Gewerkschaft GDP wird verpflichtet, die Gerichtskosten von 2000 Franken und die Prozesskosten der Klägerinnen von 13'985 Franken zu bezahlen.
Appellationshof des Kantons Bern, Nr. 279/II/90
Der Appellationshof weist Gesuch der Gewerkschaft ab
Nach dem Urteil verweigert die Gewerkschaft Druck und Papier die Unterzeichnung des Gesamtarbeitvertrags. Der Verein Buchbindereien der Schweiz (VBS) und der Schweizerischen Graphischen Gesellschaft (SGG) führen ihn aber mit der umstrittenen Mindestlohnregelung ein. Deshalb verlangt die GDP beim Appellationshof eine einstweilige Verfügung, den Vertrag als teilweise nichtig zu erklären, soweit er nicht dieselben Mindestlöhne für Frauen und Männer gewährleiste. Die beiden Sozialpartner fordern Abweisung des Gesuchs. Die GDP sei dazu nicht berechtigt, weil ihre Mitglieder dem Vertrag nicht unterstellt sind.
Das Gericht stellt fest, dass die GDP nach der Nichtunterzeichnung weder Berechtigungen noch Verpflichtungen aus dem Gesamtarbeitsvertrag ableiten kann. Zwar sei das Gleichstellungsgebot ein Individualrecht, das jedoch nur für die einzelnen Mitglieder gelte. Zudem weist es darauf hin, dass der GAV rückwirkend auf Oktober 1989 in Kraft gesetzt wurde und der Anspruch auf eine dringliche Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs deshalb nicht gegeben sei.
Der Appellationshof weist das Gesuch einer einstweiligen Verfügung ab.
Appellationshof des Kantons Bern, Nr. 500/III/92
Das Gericht stellt fest, dass die GDP nach der Nichtunterzeichnung weder Berechtigungen noch Verpflichtungen aus dem Gesamtarbeitsvertrag ableiten kann. Zwar sei das Gleichstellungsgebot ein Individualrecht, das jedoch nur für die einzelnen Mitglieder gelte. Zudem weist es darauf hin, dass der GAV rückwirkend auf Oktober 1989 in Kraft gesetzt wurde und der Anspruch auf eine dringliche Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs deshalb nicht gegeben sei.
Der Appellationshof weist das Gesuch einer einstweiligen Verfügung ab.
Appellationshof des Kantons Bern, Nr. 500/III/92
Der Appellationshof weist Klage der Gewerkschaft ab
Ein Jahr später weist der Appellationshof auch die Hauptklage der GDP ab, indem er ihm die Legitimation abspricht, diese Ansprüche in eigenem Namen zu verfolgen. Er hält fest, dass die Gewerkschaft GDP keine Klageberechtigung hat, weil sie nicht Vertragspartnerin ist.
Das Bundesgericht heisst Berufung der Gewerkschaft gut
Die Gewerkschaft Druck und Papier (GDP) gelangt ans Bundesgericht. Sie fordert, dass sie als aussenstehender Berufsverband die Legitimation erhält, gegen verfassungswidrige Bestimmungen zu klagen, welche die Mitglieder betreffen. Gleichzeitig verlangt sie ein Klagerecht in eigener Sache, weil sie durch die Weiterführung des GAV wirtschaftlich benachteiligt worden sei und Mitglieder verloren habe. Sie werde vom Vertrag ausgeschlossen, weil sie sich weigere, rechtswidrige Regelungen anzuwenden.
Das Bundesgericht stellt fest, dass durch den Ausschluss vom Vertrag die Persönlichkeitsrechte der Gewerkschaft verletzt wurden und diese deshalb nach den Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb berechtigt ist, dagegen zu klagen (UWG Art. 9 Abs. 1). Das Gericht entscheidet, dass die Gewerkschaft die Interessen der Mitglieder auch ohne Vertragspartnerschaft wahren kann. Die Gewerkschaft erfülle die Bedingungen für das Verbandsklagerecht, weil die ungelernten Buchbinderinnen auch im eigenen Namen gegen die Verletzung des Lohngleichheitsgebotes klagen können (Gleichstellungsgesetz Art. 7).
Bundesgerichtsentscheid 121 III 168
Das Bundesgericht stellt fest, dass durch den Ausschluss vom Vertrag die Persönlichkeitsrechte der Gewerkschaft verletzt wurden und diese deshalb nach den Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb berechtigt ist, dagegen zu klagen (UWG Art. 9 Abs. 1). Das Gericht entscheidet, dass die Gewerkschaft die Interessen der Mitglieder auch ohne Vertragspartnerschaft wahren kann. Die Gewerkschaft erfülle die Bedingungen für das Verbandsklagerecht, weil die ungelernten Buchbinderinnen auch im eigenen Namen gegen die Verletzung des Lohngleichheitsgebotes klagen können (Gleichstellungsgesetz Art. 7).