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Lohngleichheit für KindergärtnerInnen
1999 werden die Löhne der KindergärtnerInnen im Zuge der Überführung ins kantonale Lohnsystem um 5 Prozent erhöht. Mit einer Beschwerde beim Regierungsrat verlangen 29 KindergärtnerInnen und der Verband Kindergärtnerinnen Obwalden, die Löhne um mindestens 12,7 Prozent anzuheben. Die Lohndifferenz gegenüber den Primarlehrkräften sei eine geschlechtsspezifische Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Gemeinden fordern Abweisung der Beschwerde. Allein schon die um 190 Stunden kürzere Präsenzzeit der KindergärtnerInnen entspreche gemäss Bundesgerichtsentscheid zu den Solothurner Kindergärtnerinnen einer Lohndifferenz von 20 Prozent. Die Klägerinnen beanstanden, dass die indirekte Arbeitszeit nicht berücksichtigt worden sei. Nach Einbezug aller Faktoren müsse der Lohn der KindergärtnerInnen mindestens 90 Prozent des Primarlehrerlohns betragen. Die genaue Differenz sei durch ein Gutachten festzulegen. Doch der Regierungsrat entscheidet, dass die Behörden bei den Besoldungssystemen einen Ermessensspielraum haben und ein Gutachten nicht nötig ist. Die festgestellten 16 Prozent Lohndifferenz zwischen den Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften seien sachlich gerechtfertigt. Schon allein die durchschnittliche Arbeitszeitdifferenz betrage 15 Prozent, dazu komme eine um 5 Prozent tiefere Einstufung wegen unterschiedlichem Arbeitswert, wie sie in anderen Kantonen nachgewiesen worden sei (Zürich Fall 7, Kindergärtnerinnen). Er weist die Beschwerde als unbegründet ab.Historique de la procédure
Der Regierungsrat weist Beschwerde ab
29 KindergärtnerInnen und der Verband Kindergärtnerinnen Obwalden verlangen die Feststellung einer diskriminierenden Lohndifferenz gegenüber den Primarlehrkräften und die Anhebung der Löhne um mindestens 12,7 Prozent. Die Einwohnergemeinden erwidern, dass die Lohndifferenz nach der Lohnerhöhung seit der Überführung ins kantonale Lohnsystem lediglich noch 16,1 Prozent betrage. Ein Vergleich der Unterrichtszeiten und der damit verbundenen Arbeitsbelastung rechtfertige aber eine Differenz von 20 Prozent.
Der Regierungsrat entscheidet, dass eine Arbeitsbewertung nicht nötig sei, weil in erster Linie die unterschiedlichen Arbeitszeiten beurteilt werden müssen. Die Klägerinnen beanstanden, dass bei der Arbeitszeitberechnung die Pflichtpräsenzzeit nicht mit einbezogen worden sei. Mit Berücksichtigung der gesamten Arbeits- und Präsenzzeit müsse ihr Lohn auf mindestens 90 Prozent des Primarlehrerlohns angehoben werden. Der Regierungsrat vergleicht die Arbeitszeituntersuchungen aus anderen Kantonen und errechnet die Arbeitszeit mit Vorbereitungszeit, Pausen, Pflichtstunden und disponibler Arbeitszeit. Er kommt zum Schluss, dass für Solothurner Kindergärtnerinnen eine Arbeitszeitdifferenz von 10 Prozent (BGE 124 II 436, Solothurn Fall 2), für Zürcher Kindergärtnerinnen eine von 12,8 Prozent (BGE 125 II 541, Zürich Fall 7, Kindergärtnerinnen) und für Schwyzer Kindergärtnerinnen von 15,8 bis 17,1 Prozent (Schwyz Fall 1) festgestellt worden sei. Aus einem Vergleich aller Gemeinden im Kanton Obwalden errechnet er eine durchschnittliche Zeitdifferenz von 15,7 Prozent. Zu dieser Arbeitszeitdifferenz zählt er eine Arbeitswertdifferenz von fünf Prozent wegen unterschiedlicher Tätigkeiten hinzu. Für die Zürcher Kindergärtnerinnen sei diese Differenz vom Bundesgericht geschützt worden. Nach dieser Berechnung entscheidet der Regierungsrat, dass die um 16 Prozent tieferen Löhne der Obwaldner Kindergärtnerinnen sachlich gerechtfertigt seien. Damit sei der Diskriminierungsvorwurf nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 widerlegt worden.
Der Regierungsrat weist die Beschwerde ab, soweit er darauf eintritt.
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 4. Juli 2000, Nr. 17
Der Regierungsrat entscheidet, dass eine Arbeitsbewertung nicht nötig sei, weil in erster Linie die unterschiedlichen Arbeitszeiten beurteilt werden müssen. Die Klägerinnen beanstanden, dass bei der Arbeitszeitberechnung die Pflichtpräsenzzeit nicht mit einbezogen worden sei. Mit Berücksichtigung der gesamten Arbeits- und Präsenzzeit müsse ihr Lohn auf mindestens 90 Prozent des Primarlehrerlohns angehoben werden. Der Regierungsrat vergleicht die Arbeitszeituntersuchungen aus anderen Kantonen und errechnet die Arbeitszeit mit Vorbereitungszeit, Pausen, Pflichtstunden und disponibler Arbeitszeit. Er kommt zum Schluss, dass für Solothurner Kindergärtnerinnen eine Arbeitszeitdifferenz von 10 Prozent (BGE 124 II 436, Solothurn Fall 2), für Zürcher Kindergärtnerinnen eine von 12,8 Prozent (BGE 125 II 541, Zürich Fall 7, Kindergärtnerinnen) und für Schwyzer Kindergärtnerinnen von 15,8 bis 17,1 Prozent (Schwyz Fall 1) festgestellt worden sei. Aus einem Vergleich aller Gemeinden im Kanton Obwalden errechnet er eine durchschnittliche Zeitdifferenz von 15,7 Prozent. Zu dieser Arbeitszeitdifferenz zählt er eine Arbeitswertdifferenz von fünf Prozent wegen unterschiedlicher Tätigkeiten hinzu. Für die Zürcher Kindergärtnerinnen sei diese Differenz vom Bundesgericht geschützt worden. Nach dieser Berechnung entscheidet der Regierungsrat, dass die um 16 Prozent tieferen Löhne der Obwaldner Kindergärtnerinnen sachlich gerechtfertigt seien. Damit sei der Diskriminierungsvorwurf nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 widerlegt worden.
Der Regierungsrat weist die Beschwerde ab, soweit er darauf eintritt.
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 4. Juli 2000, Nr. 17