- Branche
- Transports, télécommunications
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 2 Décisions 2000
- Entrée en force
- oui
Arbeitslosengeld nach diskriminierender Kündigung einer Flight Attendant
Eine Flight Attendant erhält noch während der Probezeit die Kündigung, als sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle am Arbeitsort im Kanton Zürich. Dort einigen sich die Parteien, dass die Klägerin Lohn und Entschädigung von insgesamt 43'000 Franken erhält (Zürich Fall 48). Nach Ablauf der Kündigungsfrist meldet sie sich bei der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden an, um bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosengeld zu beziehen. Dies wird ihr verweigert mit der Begründung, dass sie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung erhalten habe. Die Klägerin reicht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Gericht entscheidet, die im Gleichstellungsgesetz Art. 5 geregelte Entschädigung stelle weder Lohn- noch Schadenersatz dar, sondern sei eine Strafe für missbräuchliche Kündigung. Deshalb müsse die Arbeitslosenversicherung Leistungen für den Arbeitsausfall bezahlen und könne die Strafzahlung nicht anrechnen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle Zürich erzielt Vergleich (Zürich Fall 46)
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
Die Flight Attendant teilt der Arbeitgeberin kurz nach Stellenantritt mit, dass sie schwanger ist. Sie wird vor die Wahl gestellt, entweder unbezahlten Schwangerschaftsurlaub zu nehmen oder das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Sie geht nicht auf diese Forderungen ein, sondern verlangt Weiterbeschäftigung mit einer Ersatzarbeit während der Zeit, in der sie wegen der Schwangerschaft nicht fliegen kann. Darauf erhält sie die Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle des Kantons Zürich am Arbeitsort einigen sich die Parteien, dass die Flight Attendant 20'000 Franken Lohnnachzahlung und 23'000 Franken Entschädigung erhält. Wegen dieser Entschädigung weigert sich aber das für ihren Wohnort zuständige Arbeitsamt Ob- und Nidwalden, ihr bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosengeld zu bezahlen. Deshalb reicht sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangt die ihr zustehenden Leistungen von 17'366 Franken.
Das Verwaltungsgericht klärt ab, ob die Entschädigung als Lohnersatz an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden darf. Es kommt zum Schluss, dass es sich bei dieser Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz weder um Lohn noch um Schadenersatz handle. Die Entschädigung diene ausschliesslich der Strafe und Prävention sowie allenfalls der Genugtuung und soll die Arbeitgeberin in erster Linie für das der Arbeitnehmerin durch die missbräuchliche oder diskriminierende Kündigung zugefügte Unrecht bestrafen. Solche Zahlungen mit Strafcharakter sind in der Arbeitslosenversicherung nicht zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der Klägerin gut und beauftragt die Arbeitslosenkasse, der Klägerin die ihr zustehenden Leistungen für den Arbeitsausfall bis zur Geburt des Kindes zu bezahlen.
Verwaltungsgericht Obwalden, Entscheid vom 30. 04.2001 in: Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden 2001/2002, Nr. 40, S. 134/137
Das Verwaltungsgericht klärt ab, ob die Entschädigung als Lohnersatz an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden darf. Es kommt zum Schluss, dass es sich bei dieser Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz weder um Lohn noch um Schadenersatz handle. Die Entschädigung diene ausschliesslich der Strafe und Prävention sowie allenfalls der Genugtuung und soll die Arbeitgeberin in erster Linie für das der Arbeitnehmerin durch die missbräuchliche oder diskriminierende Kündigung zugefügte Unrecht bestrafen. Solche Zahlungen mit Strafcharakter sind in der Arbeitslosenversicherung nicht zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der Klägerin gut und beauftragt die Arbeitslosenkasse, der Klägerin die ihr zustehenden Leistungen für den Arbeitsausfall bis zur Geburt des Kindes zu bezahlen.
Verwaltungsgericht Obwalden, Entscheid vom 30. 04.2001 in: Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden 2001/2002, Nr. 40, S. 134/137