Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Embauche
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2004
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 9

Nichtanstellung einer Projektleiterin

Eine Angestellte der öffentlichen Verwaltung bewirbt sich um die neu geschaffene Stelle als Projektkoordinatorin. Obwohl sie seit Jahren grosse Projekte leitet, erhält sie die Stelle nicht. Stattdessen übernimmt ein Kollege aus einer andern Fachabteilung die neue Aufgabe . Weil die Angestellte eine Diskriminierung vermutet (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und befürchtet, dass ihre Aufgaben zukünftig beschnitten werden, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Personalbereich. Diese vermittelt erfolgreich zwischen den Beteiligten.

Historique de la procédure

07.07.2004
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Angestellte bewirbt sich für die neue Stelle als Projektkoordinatorin, weil sie seit Jahren grosse Projekte leitet und sich dadurch neben ihrem Fachwissen viel Erfahrung angeeignet hat. Die Stelle wird aber an einen Kollegen vergeben, dessen bisheriger Arbeitsplatz wegen einer Restrukturierung aufgehoben wird.

Die Angestellte fühlt sich diskriminiert. Der Vorgesetzte begründet die Wahl des Kollegen damit, dass dieser bessere kommunikative Fähigkeiten als sie mitbringe. Mit dieser Begründung ist sie nicht zufrieden und befürchtet, dass zukünftig ihre Aufgaben und Kompetenzen beschnitten werden. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Personalbereich. Diese beruft eine Aussprache unter allen Beteiligten ein, die bei der Vergabe der neuen Stelle mitgewirkt haben.

Die Angestellte ist mit dem Vergleich zufrieden und verzichtet darauf, weitere Schritte zu unternehmen.

Personalamt Kanton Luzern