Branche
Transports, télécommunications
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 1998
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 7

Anstellungsdiskriminierung eines Flight Attendant

Ein Flight Attendant bewirbt sich bei einer Fluggesellschaft. Er erhält eine Absage mit der Begründung, die Fluggesellschaft stelle nur Frauen an. Darauf klagt er bei der Schlichtungsstelle wegen Anstellungsdiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und bewirbt sich wiederum auf dieselbe Stellenausschreibung. Die Bewerbung wird nicht berücksichtigt. Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf die Feststellung einer Diskriminierung, die aber von der Firma widerrufen wird. Der Flight Attendant klagt beim Gewerblichen Schiedsgericht wegen Anstellungsdiskriminierung. Das Gericht verweigert eine Überprüfung, weil für die erste Bewerbung die Frist abgelaufen ist (Gleichstellungsgesetz Art. 8 Abs. 2). Die zweite Bewerbung habe der Kläger nur deshalb eingereicht, um diese Fristverwirkung zu umgehen. Eine nicht ernstgemeinte Bewerbung könne aber als Begründung einer Diskriminierungsklage nicht akzeptiert werden.

Historique de la procédure

13.07.1998
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Kläger gelangt mit zwei Begehren wegen diskriminierender Nichtanstellung an die Schlichtungsstelle. Das erste stellt er fünf Monate nach der Absage der Fluggesellschaft, das zweite nach einer neuerlichen Bewerbung. Weil die Frist für das erste Begehren abgelaufen ist, bewirbt er sich nochmals auf dieselbe Stellenausschreibung. Die Schlichtungsverhandlung findet zur zweiten Nichtanstellung statt. Mit einer widerrufbaren Vereinbarung einigen sich die Parteien darauf, dass die Nichtanstellung diskriminierend gewesen sei. Nach der Verhandlung widerruft die Fluggesellschaft aber die Vereinbarung.

Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen stellt Nichteinigung fest.
17.12.1998
Das Gewerbliche Schiedsgericht des Zivilgerichts weist die Klage ab
Der Kläger zieht die Klage ans Gewerbliche Schiedsgericht. Er klagt auf zweifache Anstellungsdiskriminierung. Erst während der Gerichtsverhandlung fordert er eine Entschädigung von drei Monatslöhnen.

Auf die erste Anstellungsdiskriminierung tritt das Gericht nicht ein, weil die Entschädigungsforderung bei Nichtanstellung innerhalb von drei Monaten eingereicht werden muss. Die Vereinbarung vor der Schlichtungsstelle betraf die zweite Anstellungsabsage. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger zwischen den beiden Absagen bereits eine andere Stelle angetreten hat und offensichtlich nicht bereit ist, diese wieder zu kündigen. Auch ein anderes Stellenangebot der Fluggesellschaft hat er abgelehnt. Unter diesen Umständen sei die Verwirkungsfrist unbenützt und unwiderrufbar abgelaufen. Auch die Entschädigungsforderung, die erst an der Hauptverhandlung beantragt wurde, bewertet das Gericht als verspätet. Es kommt zum Schluss, dass es die Klage auch abgewiesen hätte, wenn es darauf eingetreten wäre. Denn Entschädigungsansprüche nach Gleichstellungsgesetz ( Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4) bestehen nur für eine ernst gemeinte Bewerbung.

Das Gewerbliche Schiedsgericht weist die Klage ab, weil der Grund für eine Diskriminierung nicht gegeben ist.

Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, GS 1998/294