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Diskriminierende Lohnkürzung für Vikarinnen
Der Kanton erhöht ab Schuljahr 1999 im Rahmen eines Sanierungsprogramms die Pflichtstunden der PrimarlehrerInnen mit der Wahlmöglichkeit zwischen Lohnreduktion oder höherer Stundenzahl. Den VikarInnen wird hingegen der Lohn reduziert. Der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) und die freiwillige Schulsynode gelangen an die Schlichtungsstelle, weil diese Regelung eine indirekte Diskriminierung darstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Es wird eine Vereinbarung getroffen, wonach sich der Regierungsrat verpflichtet, im Hinblick auf die Einführung der Regelung im neuen Schuljahr, neue Modelle zu prüfen. Eine Vikarin reicht beim Regierungsrat Rekurs gegen die Pflichtstundenregelung ein, als ihr nach Schuljahresbeginn erstmals der Lohn gekürzt wird. Weil er nicht darauf eintritt, klagt sie gegen das Erziehungsdepartement und fordert rückwirkend eine Nachzahlung der Lohneinbusse. Darauf einigen sich die Parteien, dass die Vikarin die Lohneinbusse mit zusätzlichen Schulstunden wettmachen kann und 900 Franken Entschädigung erhält. Sie zieht den Rekurs gegen die Regelung zurück.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Gegen die unterschiedliche Umsetzung der Pflichtstundenerhöhung reichen der VPOD und die freiwillige Schulsynode Verbandsbeschwerde bei der Schlichtungsstelle ein. Sie fordern Feststellung einer indirekten Diskriminierung der VikarInnen.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die VikarInnen durch die geplante Umsetzung diskriminiert werden.
Die Parteien unterzeichnen eine Vereinbarung, in der sich der Regierungsrat verpflichtet, auf das Schuljahr 2000/2001 in Zusammenarbeit mit den Klageparteien neue Umsetzungsmodelle betreffend die Erhöhung der Pflichtstundenzahl zu prüfen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/1999, Vergleich Rekurs Regierungsrat
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die VikarInnen durch die geplante Umsetzung diskriminiert werden.
Die Parteien unterzeichnen eine Vereinbarung, in der sich der Regierungsrat verpflichtet, auf das Schuljahr 2000/2001 in Zusammenarbeit mit den Klageparteien neue Umsetzungsmodelle betreffend die Erhöhung der Pflichtstundenzahl zu prüfen.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/1999, Vergleich Rekurs Regierungsrat
Die Parteien erzielen einen aussergerichtlichen Vergleich
Eine Vikarin reicht beim Regierungsrat Rekurs gegen die unterschiedliche Behandlung von VikarInnen und gewählten Lehrkräften ein, als ihr im August 1999 erstmals der Lohn reduziert wird. Sie macht indirekte Diskriminierung geltend. Doppelt so viele Frauen wie Männer seien als VikarInnen tätig, während etwa gleich viele Lehrerinnen wie Lehrer gewählt seien. Ausserdem verstosse die Regelung gegen die Rechtsgleichheit (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1). Gleichzeitig reicht sie bei der Schlichtungsstelle ein Gesuch für das obligatorische Verfahren ein. Der Regierungsrat tritt nicht auf den Rekurs ein, weil sie die Fristen nicht eingehalten habe. Dagegen klagt sie mit der Forderung, dass ihr rückwirkend 2547 Franken Lohneinbusse nachbezahlt werden.
Die Parteien schliessen eine Vereinbarung ab. Die Klägerin kann bis Ende Schuljahr 2003 26 Stunden nachleisten auf der Basis des alten Lohnes 1999/2000 und sie erhält einen Betrag von 900 Franken.
Mit dem Abschluss des Vergleichs zieht die Vikarin den Rekurs gegen das Erziehungsdepartement zurück und das Schlichtungsverfahren wird abgeschrieben.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 0/2000, Vergleichsvereinbarung vom 11.09.2001 betr. Klage/Fall Nr. 4/2000
Die Parteien schliessen eine Vereinbarung ab. Die Klägerin kann bis Ende Schuljahr 2003 26 Stunden nachleisten auf der Basis des alten Lohnes 1999/2000 und sie erhält einen Betrag von 900 Franken.
Mit dem Abschluss des Vergleichs zieht die Vikarin den Rekurs gegen das Erziehungsdepartement zurück und das Schlichtungsverfahren wird abgeschrieben.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 0/2000, Vergleichsvereinbarung vom 11.09.2001 betr. Klage/Fall Nr. 4/2000