Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Art. 8 Constitution fédérale
Mots-clés juridiques
Autre • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
3 Décisions 2001 - 2002
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 19

Diskriminierende Pensionierung einer Spitalangestellten

Eine Sachbearbeiterin im Spital muss ihre Stelle verlassen, weil sie das Pensionierungsalter 60 erreicht hat. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle. Ein Mann mit demselben Jahrgang könne wählen, ob er mit 63 oder erst mit 65 in Pension gehen wolle. Der Arbeitgeber lehnt eine Weiterbeschäftigung mit dem Hinweis auf das Personalreglement ab. Weil keine Einigung zustande kommt, klagt die Rentnerin beim Gewerblichen Schiedsgericht auf Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Das Gericht weist die Klage ab mit dem Argument, die Pensionierung sei nicht diskriminierend, weil sie der Klägerin auch Vorteile bringe. Gegen diesen Entscheid rekurriert sie beim Appellationsgericht. Dieses entscheidet, dass die unterschiedliche Rentenalterregelung gegen den Gleichstellungsgrundsatz in der Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 verstösst. Das Gemeindespital wird verurteilt, der Rentnerin eine Entschädigung zu bezahlen.

Historique de la procédure

05.11.2001
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Während der Schlichtungsverhandlung lässt sich die Spitalangestellte von einer Anwältin vertreten. Doch es kommt kein Vergleich zustande und die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Die Klägerin kann nicht mehr an ihre Arbeitsstelle zurückkehren.
03.06.2002
Das Gewerbliche Schiedsgericht des Zivilgerichts weist die Klage ab
Die Spitalangestellte erhebt Klage beim Gewerblichen Schiedsgericht. Sie verlangt die Verurteilung des Spitals zu einer Entschädigungszahlung von zwei Monatslöhnen.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Regelung des Pensionierungsalters Frauen und Männer zwar ungleich treffe, doch nicht diskriminierend sei. Es argumentiert, die negativen Folgen für die Klägerin würden durch Vorteile aufgehoben. Als Frau erhalte sie von der Pensionskasse eine gleich hohe Rente, wie sie Männern erst ab 65 zustehe. Sie sei frei, nochmals eine Arbeitsstelle zu suchen, was ihr einen wirtschaftlichen Vorteil bringe. Die Chance, in einem Pflegeberuf Arbeit zu finden, bewertet das Gericht als gut.

Das Gericht weist die Entschädigungsforderung ab.

Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, GS 2002/56
19.11.2002
Das Appellationsgericht heisst Beschwerde gut
Die Klägerin rekurriert beim Appellationsgericht. Das Gemeindespital als Gegenpartei fordert Nichteintreten auf die Beschwerde, weil die Klagefristen nicht eingehalten worden seien.

Das Appellationsgericht wertet die Einhaltung der Fristen als Teil der Klageüberprüfung, weil die Verletzung des Gleichheitsgebots einen übergeordneten Stellenwert habe. Es entscheidet, dass für die unterschiedlichen Pensionierungsalter von Frau und Mann dieselben Regeln wie für eine diskriminierende Nichtanstellung oder eine diskriminierende Kündigung nach Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz Art. 8 Abs. 2; Art. 9) gelten. Mit der Anrufung des Gerichtes innerhalb von drei Monaten seit dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist die Frist jedenfalls eingehalten worden. Eine Anfechtung der Kündigung während der Kündigungsfrist (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 3) ist bei Pensionierung nicht nötig. Die Gründe, welche die Vorinstanz gegen die Diskriminierung anführt, bewertet das Gericht als nicht stichhaltig. Die aufgelisteten Vorteile einer früheren Pensionierung würden individuell gewichtet, doch der finanzielle Verlust für die Rentnerin sei eindeutig. Im Gegensatz zu einem Mann mit gleichviel Dienstjahren habe sie nicht die Wahl, ob sie noch länger arbeiten wolle.

Das Gericht heisst die Entschädigungsklage gut. Das Spital muss die Klägerin mit 9600 Franken entschädigen und die Kosten für beide Gerichtsverfahren übernehmen.

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verf. Nr. 952/2002