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Diskriminierendes Kleiderreglement für Verkäuferinnen
Sechs Verkäuferinnen fordern beim Gewerblichen Schiedsgericht, dass ihnen die Auslagen für Berufskleidung zurückerstattet werden. Das Gericht urteilt, eine Kleidervorschrift zu Lasten der Arbeitnehmerinnen verstosse gegen die Rechtsvorschrift, dass Berufskleidung vom Arbeitgeber bezahlt werden muss (Historique de la procédure
Das Gewerbliche Schiedsgericht des Zivilgerichts heisst die Klage gut
Die Verkäuferinnen mussten für jede Saison, also zweimal im Jahr, eine „Bekleidungseinheit“ tragen. Die Hälfte der Kosten, rund 200 bis 300 Franken pro Saison, wurden ihnen vom Lohn abgezogen. Alle sechs Arbeitsverhältnisse wurden im Verlauf des Jahres 2002 beendet. Die Klägerinnen stellen beim Gewerblichen Schiedsgericht die Zulässigkeit eines Kleiderreglements in Frage und verlangen die Rückerstattung ihrer Auslagen.
Das Gericht urteilt, dass die Kleidervorschrift gegen das Obligationenrecht (OR Art. 327a) verstosse und deshalb nichtig sei. Aus diesem Grund sei es zulässig, dass die Klägerinnen sich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ans Gericht gewendet haben. Als missbräuchlich wertet es die Kostenbeteiligung auch deshalb, weil nur die weiblichen Angestellten des Modegeschäfts eine vorgeschriebene Kleidung tragen mussten. Die Männer erhielten nur Weisung, in einem Anzug, den sie frei wählen und in einem beliebigen Geschäft kaufen durften, zur Arbeit zu erscheinen. Das Gericht hält fest, dass die Frauen damit gegenüber den Männern in diskriminierender Weise zurückgesetzt worden seien.
Das Gericht heisst die Klagen der sechs Verkäuferinnen gut. Sie erhalten je nach Anstellungszeit zwischen 1'780 und 309 Franken ihrer Kleiderauslagen zurückerstattet.
Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, GS 2003/113 – 118
Das Gericht urteilt, dass die Kleidervorschrift gegen das Obligationenrecht (
Das Gericht heisst die Klagen der sechs Verkäuferinnen gut. Sie erhalten je nach Anstellungszeit zwischen 1'780 und 309 Franken ihrer Kleiderauslagen zurückerstattet.
Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, GS 2003/113 – 118
Das Appellationsgericht weist Beschwerde ab
Gegen diesen Entscheid reicht der Arbeitgeber Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Die Kleidung sei keine Uniform gewesen, sondern die Trägerinnen hätten bei der Auswahl mitbestimmen und die Kleider auch in der Freizeit tragen können. Im weiteren fordert er eine Untersuchung, weil die Klägerinnen durch ein Flugblatt der Gewerkschaft zur Klage angestiftet worden seien.
Das Appellationsgericht geht nicht auf das Flugblatt der Gewerkschaft ein. Es sei unzulässig, im Beschwerdeverfahren neue Begründungen einzubringen. Bei der Bewertung des Kleiderreglements folgt es der Vorinstanz. Es hält fest: «Wenn zwanzig Frauen die gleiche Bluse und die gleiche Hose tragen, wirken sie uniformiert». Weil eine vorgeschriebene Berufskleidung vom Arbeitgeber bezahlt werden muss, weist es die Beschwerde als unbegründet ab. Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, ob das Kleiderreglement auch gegen das Diskriminierungsverbot verstosse.
Das Appellationsgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab. Der Arbeitgeber muss den Klägerinnen eine Parteientschädigung von 500 Franken bezahlen.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verf. Nr. 1000/2003/ASC/AN
Das Appellationsgericht geht nicht auf das Flugblatt der Gewerkschaft ein. Es sei unzulässig, im Beschwerdeverfahren neue Begründungen einzubringen. Bei der Bewertung des Kleiderreglements folgt es der Vorinstanz. Es hält fest: «Wenn zwanzig Frauen die gleiche Bluse und die gleiche Hose tragen, wirken sie uniformiert». Weil eine vorgeschriebene Berufskleidung vom Arbeitgeber bezahlt werden muss, weist es die Beschwerde als unbegründet ab. Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, ob das Kleiderreglement auch gegen das Diskriminierungsverbot verstosse.
Das Appellationsgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab. Der Arbeitgeber muss den Klägerinnen eine Parteientschädigung von 500 Franken bezahlen.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verf. Nr. 1000/2003/ASC/AN