Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Conditions de travail
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 2003 - 2004
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 26

Diskriminierendes Kleiderreglement für Verkäuferinnen

Sechs Verkäuferinnen fordern beim Gewerblichen Schiedsgericht, dass ihnen die Auslagen für Berufskleidung zurückerstattet werden. Das Gericht urteilt, eine Kleidervorschrift zu Lasten der Arbeitnehmerinnen verstosse gegen die Rechtsvorschrift, dass Berufskleidung vom Arbeitgeber bezahlt werden muss (OR Art. 327). Die Rückerstattung der Kosten sei aber auch deshalb zwingend, weil die strenge Kleidervorschrift im Geschäft nur für die Frauen galt. Das Gericht urteilt, dass das Kleiderreglement gegen das Diskriminierungsverbot nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 verstösst. Es entscheidet, dass den Klägerinnen die Abzüge für die Berufskleider zurückerstattet werden müssen. Der Arbeitgeber reicht Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Dieses stützt das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich.

Historique de la procédure

08.09.2003
Das Gewerbliche Schiedsgericht des Zivilgerichts heisst die Klage gut
Die Verkäuferinnen mussten für jede Saison, also zweimal im Jahr, eine „Bekleidungseinheit“ tragen. Die Hälfte der Kosten, rund 200 bis 300 Franken pro Saison, wurden ihnen vom Lohn abgezogen. Alle sechs Arbeitsverhältnisse wurden im Verlauf des Jahres 2002 beendet. Die Klägerinnen stellen beim Gewerblichen Schiedsgericht die Zulässigkeit eines Kleiderreglements in Frage und verlangen die Rückerstattung ihrer Auslagen.

Das Gericht urteilt, dass die Kleidervorschrift gegen das Obligationenrecht (OR Art. 327a) verstosse und deshalb nichtig sei. Aus diesem Grund sei es zulässig, dass die Klägerinnen sich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ans Gericht gewendet haben. Als missbräuchlich wertet es die Kostenbeteiligung auch deshalb, weil nur die weiblichen Angestellten des Modegeschäfts eine vorgeschriebene Kleidung tragen mussten. Die Männer erhielten nur Weisung, in einem Anzug, den sie frei wählen und in einem beliebigen Geschäft kaufen durften, zur Arbeit zu erscheinen. Das Gericht hält fest, dass die Frauen damit gegenüber den Männern in diskriminierender Weise zurückgesetzt worden seien.

Das Gericht heisst die Klagen der sechs Verkäuferinnen gut. Sie erhalten je nach Anstellungszeit zwischen 1'780 und 309 Franken ihrer Kleiderauslagen zurückerstattet.

Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt, GS 2003/113 – 118
24.02.2004
Das Appellationsgericht weist Beschwerde ab
Gegen diesen Entscheid reicht der Arbeitgeber Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Die Kleidung sei keine Uniform gewesen, sondern die Trägerinnen hätten bei der Auswahl mitbestimmen und die Kleider auch in der Freizeit tragen können. Im weiteren fordert er eine Untersuchung, weil die Klägerinnen durch ein Flugblatt der Gewerkschaft zur Klage angestiftet worden seien.

Das Appellationsgericht geht nicht auf das Flugblatt der Gewerkschaft ein. Es sei unzulässig, im Beschwerdeverfahren neue Begründungen einzubringen. Bei der Bewertung des Kleiderreglements folgt es der Vorinstanz. Es hält fest: «Wenn zwanzig Frauen die gleiche Bluse und die gleiche Hose tragen, wirken sie uniformiert». Weil eine vorgeschriebene Berufskleidung vom Arbeitgeber bezahlt werden muss, weist es die Beschwerde als unbegründet ab. Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, ob das Kleiderreglement auch gegen das Diskriminierungsverbot verstosse.

Das Appellationsgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab. Der Arbeitgeber muss den Klägerinnen eine Parteientschädigung von 500 Franken bezahlen.

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verf. Nr. 1000/2003/ASC/AN