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Sexuelle Belästigung einer Zeichnerin
Eine Zeichnerin findet an ihrem Arbeitsplatz einen Behälter mit einem Penis aus Lehm darin. Sie orientiert den Vorgesetzten. Alle Mitarbeitenden werden über die Konsequenzen sexueller Belästigung informiert und die beiden wahrscheinlichen Belästiger erhalten einen schriftlichen Verweis. Die Zeichnerin meldet sich nach dem Vorfall krank und erscheint nicht mehr zur Arbeit. Die Arbeitgeberin verlängert das befristete Arbeitsverhältnis nicht. Darauf wendet sich die Zeichnerin an die Schlichtungsstelle und fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen und eine Genugtuung von 3'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und 5). Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Arbeitgeberin korrekt auf den Vorfall reagiert hat, die Mitarbeitenden vorher aber über die Konsequenzen bei sexueller Belästigung nicht informiert worden waren. Sie schlägt einen Vergleich vor, der von beiden Parteien akzeptiert wird. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 900 Franken.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die befristet angestellte Zeichnerin wendet sich, nachdem sie den Behälter an ihrem Arbeitsplatz findet, an den Vorgesetzten. Dieser orientiert das Team über den Vorfall und beruft eine Sitzung der RessortleiterInnen ein. Diese sollen über sexuelle Belästigung orientieren und Konsequenzen aufzeigen. Gleichzeitig wird erwogen, welche Täter in Frage kommen. Zwei Männer werden schriftlich verwarnt. Die Klägerin ist seit dem Vorfall krank. Ihr befristeter Vertrag wird nicht mehr verlängert. Die Zeichnerin fordert bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von drei Monatslöhnen und eine Genugtuung von 3'000 Franken.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass es sich klar um sexuelle Belästigung handelt und die Arbeitgeberin nach dem Vorfall korrekt gehandelt habe. Doch vorher wurden die MitarbeiterInnen weder über die interne Verordnung zu sexueller Belästigung noch über die Konsequenzen bei einem Verstoss orientiert (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die sexuelle Belästigung selber wird von der Arbeitgeberin nicht bestritten. Die Schlichtungsstelle betrachtet die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin als nicht adäquat zum tatsächlichen Ereignis und bewertet ihre Entschädigungsforderung als zu hoch. Sie schlägt einen Vergleich vor, der von beiden Parteien akzeptiert wird.
Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin eine Entschädigung von 900 Franken erhält.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation und Fallzusammenfassung)/Geschäftskontrolle Nr. 6/2002
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass es sich klar um sexuelle Belästigung handelt und die Arbeitgeberin nach dem Vorfall korrekt gehandelt habe. Doch vorher wurden die MitarbeiterInnen weder über die interne Verordnung zu sexueller Belästigung noch über die Konsequenzen bei einem Verstoss orientiert (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die sexuelle Belästigung selber wird von der Arbeitgeberin nicht bestritten. Die Schlichtungsstelle betrachtet die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin als nicht adäquat zum tatsächlichen Ereignis und bewertet ihre Entschädigungsforderung als zu hoch. Sie schlägt einen Vergleich vor, der von beiden Parteien akzeptiert wird.
Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin eine Entschädigung von 900 Franken erhält.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation und Fallzusammenfassung)/Geschäftskontrolle Nr. 6/2002