Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Art. 8 Constitution fédérale
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1994
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 1

Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen

Die Gemeinde Ettingen hebt die Löhne der Kindergärtnerinnen um eine Lohnstufe an. Um das Gemeindebudget weniger zu belasten, beschliesst der Gemeinderat jedoch, die Dienstalterszulagen zurückzustufen. Nach einer vergeblichen Beschwerde beim Regierungsrat wenden sich die Kindergärtnerinnen ans Verwaltungsgericht. Sie verlangen, dass die Rückstufung der Dienstalterszulage aufgehoben wird. Für eine solche Lohnkürzung bestehe keine rechtliche Grundlage und sie verstosse gegen das Lohngleichheitsgebot (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; vorher BV Art. 4 Abs. 2). Das Verwaltungsgericht entscheidet, die schlechte Finanzlage sei kein Grund, um die Kindergärtnerinnen anders als die anderen Mitarbeitenden zu behandeln. Es hebt den Gemeindebeschluss rückwirkend auf.

Historique de la procédure

12.01.1994
Das Verwaltungsgericht heisst Klage gut
Die Kindergärtnerinnen erhalten mit der neuen Lohnstufe 30’000 Franken mehr Lohn. Darauf beschliesst der Gemeinderat eine Rückstufung bei der Dienstalterszulage. Er begründet diesen Schritt mit der schlechten Finanzlage der Gemeinde. Dagegen reichen die Kindergärtnerinnen beim Regierungsrat Beschwerde ein. Er entscheidet, dass die Gemeinde die Dienstalterszulagen bestimme. Weil die Kindergärtnerinnen besser als vorher verdienten, bestehe kein Ermessensmissbrauch (RRB Nr. 4055, 22.12.1992). Sie fordern beim Verwaltungsgericht, dass die Rückstufung bei der Dienstalterszulage rückwirkend auf 1. Januar 1992 aufgehoben werde. Für eine solche Lohnkürzung bestehe keine Rechtsgrundlage und sie bestrafe ausgerechnet jene mit langjähriger Berufserfahrung. Ausserdem klagen sie, dass die Gemeinde damit gegen die Verfassung verstosse, die gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit vorschreibt.

Das Verwaltungsgericht erklärt, dass für die Bestimmung der Dienstalterszulagen das kantonale Lohnrecht gilt und die Gemeinden nur in Ausnahmefällen andere Regelungen treffen können. Die Dienstalterszulage werde für Erfahrung und das Dienstalter ausbezahlt. Die schlechte Finanzlage der Gemeinde sei kein Grund, um die Kindergärtnerinnen anders als die anderen Mitarbeitenden zu behandeln. Auf den Vorwurf der Lohndiskriminierung geht das Gericht nicht ein.

Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut. Der bisherige Stufenanstieg bei der Dienstalterszulage bleibt bestehen. Die Beschwerdeführerinnen erhalten eine Parteientschädigung von 6'353 Franken.

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, 93/04, Nr. 1