- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1985
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Fabrikarbeiterin
Eine Hilfsarbeiterin in einer Möbelfabrik verrichtet dieselbe Arbeit wie ihr Vorgänger am Arbeitsplatz. Doch beim Lohn ist sie in eine tiefere Stufe, die für leichte Arbeiten vorgesehen ist, eingereiht. Vor Gericht fordert sie die Nachzahlung der Lohndifferenz, die gegen den Gleichstellungsartikel verstosse (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 ; BV alt Art. 4 Abs. 2). Die Arbeitgeberin bestreitet die Zuständigkeit des Gerichts, kommt damit aber nicht durch. Darauf stellt das Arbeitsgericht fest, dass gemäss Lohnskala im Gesamtarbeitsvertrag für die Hilfsarbeiter selbst der Mindestlohn höher angesetzt ist als die Löhne für Hilfsarbeiterinnen auf allen Lohnstufen. Die Klage wird gut geheissen, weil eine solche Lohndifferenz eindeutig gegen das Gleichstellungsgebot verstosse und die Klägerin nachweisbar «Männerarbeit» verrichtet habe.Historique de la procédure
Das Arbeitsgericht Unterrheintal heisst Klage gut
Die Hilfsarbeiterin untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag. Vor Gericht klagt sie, dass sie weniger verdiene als ihr Vorgänger, der dieselbe Arbeit verrichtet habe. Die Arbeitgeberin weist die Anschuldigung zurück. Sie besteht darauf, dass für die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrags einzig die paritätische Berufskommission zuständig sei.
Das Arbeitsgericht klärt zunächst die Zuständigkeit ab. Es kommt zum Schluss, dass Ungleichstellung beim Lohn eine Missachtung der Verfassung darstelle und deshalb von einem staatlichen Gericht beurteilt werden müsse. Nach einem Augenschein im Betrieb und der Zeugenbefragung entscheidet es, dass die Klägerin «Männerarbeit erbracht und die männlichen Kollegen gar noch übertroffen hat». Ausserdem beanstandet es, die angewandte Lohnskala im Gesamtarbeitsvertrag verstosse eindeutig gegen das Gleichstellungsgebot. Denn für Hilfsarbeiter wird ein höherer Mindestlohn ausbezahlt als für Hilfsarbeiterinnen in allen Lohnkategorien. Und dies trotz dem Hinweis im GAV, dass Frauen und Männer für gleichwertige Arbeit denselben Lohn erhalten. Das Arbeitsgericht entscheidet, dass die Klägerin in die tiefste Männerlohnkategorie eingereiht werden muss, weil sie gleichwertige Arbeit wie ihr Vorgänger am selben Arbeitsplatz verrichtet hat.
Das Arbeitsgericht Unterrheintal heisst die Klage gut. Die Möbelfabrik muss der Klägerin die Lohndifferenz, insgesamt 2'623 Franken, nachzahlen.
Arbeitsgericht Kanton St. Gallen, AG 53/84
Das Arbeitsgericht klärt zunächst die Zuständigkeit ab. Es kommt zum Schluss, dass Ungleichstellung beim Lohn eine Missachtung der Verfassung darstelle und deshalb von einem staatlichen Gericht beurteilt werden müsse. Nach einem Augenschein im Betrieb und der Zeugenbefragung entscheidet es, dass die Klägerin «Männerarbeit erbracht und die männlichen Kollegen gar noch übertroffen hat». Ausserdem beanstandet es, die angewandte Lohnskala im Gesamtarbeitsvertrag verstosse eindeutig gegen das Gleichstellungsgebot. Denn für Hilfsarbeiter wird ein höherer Mindestlohn ausbezahlt als für Hilfsarbeiterinnen in allen Lohnkategorien. Und dies trotz dem Hinweis im GAV, dass Frauen und Männer für gleichwertige Arbeit denselben Lohn erhalten. Das Arbeitsgericht entscheidet, dass die Klägerin in die tiefste Männerlohnkategorie eingereiht werden muss, weil sie gleichwertige Arbeit wie ihr Vorgänger am selben Arbeitsplatz verrichtet hat.
Das Arbeitsgericht Unterrheintal heisst die Klage gut. Die Möbelfabrik muss der Klägerin die Lohndifferenz, insgesamt 2'623 Franken, nachzahlen.
Arbeitsgericht Kanton St. Gallen, AG 53/84