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- Femme
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- Loi sur l’égalité
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- Licenciement • Licenciement discriminatoire
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- 1 Décision 1997
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Ingenieurin
Eine Ingenieurin erhält trotz guter Zeugnisse die Kündigung. Weil sie als einzige Frau in einem Team von 14 Männern entlassen worden ist, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle mit dem Vorwurf der diskriminierenden Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber tritt auf den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle nicht ein. Die Ingenieurin zieht die Klage ans Gericht. Doch bevor es zur Verhandlung kommt, schliessen die beiden Parteien einen Vergleich ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Nach mehrjähriger Anstellung erhält die Ingenieurin als einzige Frau in einem Team von 14 Männern trotz sehr guter Arbeitszeugnisse als einzige die Kündigung wegen schlechter Wirtschaftslage. Dagegen erhebt sie bei der Schlichtungsstelle Klage und wirft dem Arbeitgeber auch vor, ihren Wunsch nach einer Weiterbildung nicht berücksichtigt zu haben.
An der Schlichtungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest und erstellt einen Weisungsschein für das Gericht. Noch vor dem gerichtlichen Verfahren schliessen die Parteien einen Vergleich ab.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1997
An der Schlichtungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest und erstellt einen Weisungsschein für das Gericht. Noch vor dem gerichtlichen Verfahren schliessen die Parteien einen Vergleich ab.
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 1997