Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Saint-Gall Cas 9

Sexuelle Belästigung einer Marketing-Assistentin

Eine Marketing-Assistentin erhält die Kündigung. Während der Kündigungsfrist entdeckt ihr Vorgesetzter ein persönliches Mail, das ihn der sexuellen Belästigung beschuldigt. Er nötigt sie, eine Vereinbarung für eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu unterschreiben. Sie wendet sich ans Arbeitsgericht wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 4). Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin zur Unterschrift unter die Kündigungsvereinbarung gezwungen wurde und die Entlassung deshalb ungültig ist. Zum Vorwurf der geschlechtsspezifischen Übergriffe hält es fest, dass auch eine «feindselige Arbeitsatmosphäre» eine Belästigungsform sei, wenn sie die persönliche Integrität als Frau in Frage stellt und verletzt. Die Firma wird verpflichtet, der Klägerin neben dem ausstehenden Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eine Entschädigung von 7'000 Franken zu bezahlen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3).

Historique de la procédure

12.03.2001
Das Arbeitsgericht Unterrheintal heisst Klage gut
Die Marketing-Assistentin arbeitet seit eineinhalb Jahren bei der Firma. Ihr Vorgesetzter, der zugleich Co-Geschäftsleiter des Betriebs ist, verhält sich ihr gegenüber ambivalent. Nach anfänglicher Förderung kritisiert er sie in verletzendem Ton und nennt sie eine „verwöhnte Göre“. Immer wieder bemängelt er ihre Kleidung, macht anzügliche Bemerkungen, greift ihr in die Haare, boxt und knufft sie, dann wieder überreicht er ihr mit Wangenküssen eine Geburtstagskarte. Schliesslich kündigt er ihr. Eineinhalb Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist liest er in ihrer Abwesenheit ein privates Mail, in welchem sie ein zu persönliches und sexistisch gefärbtes Interesse ihres Chefs erwähnt. Zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer beschliesst er, ihr eine Vereinbarung zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorzulegen. Während des Gesprächs droht er ihr, sie habe Anlass für eine fristlose Entlassung gegeben und er könne sie wegen Verleumdung vor Gericht ziehen. Sie unterschreibt die Vereinbarung. Zwei Monate später wendet sie sich ans Arbeitsgericht und klagt wegen fristloser Kündigung und Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz. Sie fordert eine Entschädigung von 20'000 Franken. Die Firma weist die Klage ab und reicht eine Verleumdungsklage ein.

Das Arbeitsgericht führt ein Beweisverfahren durch. Zum Ablauf der Entlassung befragt das Gericht beide Geschäftsführer. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin durch ihren Vorgesetzten mit Drohungen und Einschüchterung zur Unterschrift unter die Vereinbarung gedrängt worden ist. Deshalb sei ihre „Entscheidungsfreiheit entscheidend herabgesetzt“ worden. Das Gericht erklärt die Vereinbarung als ungültig und stellt fest, dass der Text ihres E-Mails eine fristlose Entlassung nicht rechtfertigen könne. Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung entscheidet es, dass sich der Vorgesetzte gegenüber der Klägerin herablassend und entwürdigend geäussert und ihre persönliche Integrität verletzt hat. Dass die befragten Kolleginnen die direkten Übergriffe nicht selber gesehen, sondern nur davon gehört haben, wertet das Gericht als genügenden Nachweis, da die Aussagen des Beschuldigten selbst auf eine gewisse Distanzlosigkeit schliessen liessen. Es stellt fest, dass Anfeindungen, die direkt auf die Betroffene als Frau zielen, gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen. Die Firma wird verurteilt, der Klägerin den Lohn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist und eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von pauschal 7'000 Franken, insgesamt 11’805 Franken, zu bezahlen.

Das Arbeitsgericht Unterrheintal heisst die Klage teilweise gut. Es verurteilt die Firma, der Klägerin wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung einen Monatslohn nachzuzahlen. Als Entschädigung für die geschlechtsspezifischen Übergriffe erhält sie pro Anstellungsjahr einen Monatslohn, insgesamt 7'000 Franken.

Arbeitsgericht Unterrheintal, AG.2000.69-U2AG