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- 1 Décision 2003
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Diskriminierende Kündigung einer kaufmännischen Angestellten
Eine kaufmännische Angestellte wird nach eineinhalb Jahren entlassen. Sie klagt beim Arbeitsgericht, dass ihre Kündigung gegen das Gleichstellungsgesetz verstosse und fordert eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Als Hauptargument für eine Diskriminierung führt sie an, dass sie für die Firma ein „Schwangerschaftsrisiko“ dargestellt habe. Das Gericht wertet, dass die Klägerin die Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 6) nicht genügend glaubhaft machen kann, und weist die Klage ab.Historique de la procédure
Das Arbeitsgericht Rorschach weist Klage ab
Die kaufmännische Angestellte ficht die Kündigung vor Gericht als Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz und als missbräuchlich an. Sie verlangt eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen.
Die Klägerin begründet den Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung damit, dass sie entlassen worden sei, weil ihr Verhältnis zur Personalchefin gestört war und sie als 31-Jährige für die Firma ein Schwangerschaftsrisiko dargestellt habe. Der Arbeitgeber weist nach, dass er in derselben Zeit auch Männer entlassen hat. Zusätzlich argumentiert er, dass im Arbeitsbereich der Klägerin ausschliesslich Frauen tätig seien und bei der Hälfte ein „Schwangerschaftsrisiko“ bestehe. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin die Diskriminierung nicht glaubhaft machen konnte und auch keine Indizien angeführt habe, welche auf eine Benachteiligung bei der Entlassung hinweisen. Sie behaupte nur subjektive Gefühlswahrnehmungen. Es weist den Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung zurück.
Das Arbeitsgericht Rorschach weist die Klage ab.
Arbeitsgericht Rorschach, AG.2003.28-RO1AP
Die Klägerin begründet den Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung damit, dass sie entlassen worden sei, weil ihr Verhältnis zur Personalchefin gestört war und sie als 31-Jährige für die Firma ein Schwangerschaftsrisiko dargestellt habe. Der Arbeitgeber weist nach, dass er in derselben Zeit auch Männer entlassen hat. Zusätzlich argumentiert er, dass im Arbeitsbereich der Klägerin ausschliesslich Frauen tätig seien und bei der Hälfte ein „Schwangerschaftsrisiko“ bestehe. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin die Diskriminierung nicht glaubhaft machen konnte und auch keine Indizien angeführt habe, welche auf eine Benachteiligung bei der Entlassung hinweisen. Sie behaupte nur subjektive Gefühlswahrnehmungen. Es weist den Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung zurück.
Das Arbeitsgericht Rorschach weist die Klage ab.
Arbeitsgericht Rorschach, AG.2003.28-RO1AP