Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2004
Entrée en force
oui
Saint-Gall Cas 13

Lohngleichheit für eine Angestellte

Eine Angestellte in einem Möbelhaus wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil ihr Grundlohn und auch der Provisionsanteil tiefer sind als bei den Kollegen. Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass in den Filialen des Möbelhauses in der ganzen Schweiz je nach Grösse und Umsatz unterschiedliche Regelungen gelten und die Männer zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen. Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag von 10'000 Franken. Der Arbeitgeber geht nicht darauf ein.

Historique de la procédure

22.11.2004
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte arbeitet seit gut vier Jahren in der Filiale des Möbelhauses, wo sie Kleinmöbel zusammensetzt. Sie wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass die Provisionszahlungen vom Umsatz der Filiale abhängig sind und die Männer auch Ein- und Ausladearbeiten übernehmen müssen.

Die Schlichtungsstelle kann die Diskriminierung nicht feststellen, weil die Beweissituation schwierig ist. Sie hätte Lohndaten aus verschiedenen Filialen prüfen müssen, weil das Lohnsystem komplex und unlogisch war. Sie macht einen Vergleichsvorschlag von 10'000 Franken, der aber vom Arbeitgeber nicht akzeptiert wird.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Die Klägerin verzichtet auf ein gerichtliches Verfahren, weil sie die Schweiz inzwischen verlassen hat.

Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, 2/2004