Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
3 Décisions 1997 - 1998
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 4

Sexuelle Belästigung einer Fachärztin

Eine Fachärztin gelangt an die Schlichtungsstelle, weil sie von Kollegen mit Zotereien und sexistischen Bemerkungen belästigt worden sei. Sie verlangt Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Die Arbeitgeberin begründet die Entlassung am Ende der Probezeit mit fachlicher Inkompetenz und mangelnden Leistungen. Den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle weist sie ab. Die Klägerin klagt beim Bezirksgericht wegen sexueller Belästigung und missbräuchlicher Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 4). Das Gericht hält fest, dass sie die sexuellen Belästigungen nicht genügend nachweisen kann. Als erwiesen betrachtet es hingegen, dass nicht die Beschwerde wegen der Belästigungen zur Kündigung geführt hat. Es verurteilt die Klägerin, die Parteikosten für die Arbeitgeberin zu bezahlen. Dagegen reicht sie Beschwerde beim Obergericht ein. Sie verlangt Streichung der verfügten Parteientschädigung und Überprüfung der Forderungen für das Schlichtungsverfahren. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.

Historique de la procédure

03.07.1997
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Ärztin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie während Gesprächen am Mittagstisch von mehreren Kollegen mit sexistischen Bemerkungen gedemütigt worden sei. Weil sie die häufigen Zotereien nicht mitgemacht habe, sei ihr die Stelle gekündigt worden. Sie fordert eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.

Die Schlichtungsstelle bejaht aufgrund der Beweiserhebung die verbale sexuelle Belästigung. Sie schlägt als Vergleich eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1997/1
11.09.1998
Das Bezirksgericht Sissach weist Klage ab
Die Klägerin arbeitet seit drei knapp drei Monaten an der Arbeitsstelle. Am Schluss der Probezeit erhält sie die Kündigung und wird sofort freigestellt. Sie klagt auf Entschädigung von 3 Monatslöhnen oder 16'500 Franken wegen sexueller Belästigung und missbräuchlicher Kündigung.

Die Klägerin weist vor allem auf ein Mittagessen hin, während dem sie mit sexuellen Bemerkungen gedemütigt und mit Blondinenwitzen belästigt worden sei. Auf ihre Einwände gegen diese Art von Gesprächen wurde nicht reagiert. Wegen des dominanten Verhaltens eines Gesprächsteilnehmers habe sie die Runde nicht verlassen können. Zwei Tage danach erhielt sie die Kündigung. Die Arbeitgeberin begründet diese mit mangelhafter Leistung und fachlicher Inkompetenz. Am Gespräch sei niemand von den Personalverantwortlichen beteiligt gewesen und sie hätten deshalb nichts von den Vorfällen gewusst. Das Gericht stellt fest, dass eine Beweisaufnahme schwierig sei, weil das Gespräch eineinhalb Jahre zurückliege. Es sei übereinstimmend ausgesagt worden, dass während des Mittagessens Gespräche durchaus unter ein gewisses Niveau sinken können, was auch die Betreuerin der Klägerin bestätigt hat. Bei ihr hatte sich die Klägerin erkundigt, wie sie sich verhalten solle und den Rat erhalten, die Zotereien nicht persönlich zu nehmen. Anderseits sei die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, sich genügend distanziert zu haben und nicht selber Mitverursacherin gewesen zu sein. Die Missbräuchlichkeit der Kündigung weist das Gericht zurück, weil kein sachlicher Zusammenhang zur Anschuldigung der sexuellen Belästigung bestehe. Ausserdem habe die Klägerin nicht innerhalb der geforderten Frist Einsprache gegen die Kündigung erhoben.

Das Bezirksgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss der Gegenpartei 7'727 Franken Parteikosten bezahlen.

Bezirksgericht Sissach, Verfahren A 97/147
22.12.1998
Das Obergericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin verlangt beim Obergericht, dass sie statt der geforderten Parteientschädigung von 7727 Franken nur 3'714 Franken bezahlen muss. Sie beschuldigt die Gegenpartei, dass sie für die Berechnung ihrer Kosten von einem zu hohen Streitwert ausgegangen ist und unzulässige Zuschläge gefordert hat.

Das Gericht verweist darauf, dass neben der Hauptverhandlung nur ein mündliches Verfahren oder eine Rechtsschrift im Grundhonorar enthalten ist. Die Zuschläge seien richtigerweise für eine weitere Einleitungsverhandlung erhoben worden.

Es weist die Beschwerde ab. Die Klägerin wird verurteilt, auch die Kosten vor Obergericht von insgesamt 760 Franken zu bezahlen.

Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Nr. 43-98/810 (D 427)