Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
2 Décisions 1997 - 1998
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 5

Diskriminierung einer Dozentin

Eine Dozentin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil bei der Zuteilung der Lektionen für das neue Semester nur die beiden Kollegen berücksichtigt worden sind. Sie fordert eine Entschädigung und die Zusicherung ihres bisherigen Unterrichtspensums. Die Schlichtungsstelle stellt eine geschlechtsspezifische Benachteiligung fest (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin kann die Diskriminierung nicht widerlegen. Dennoch lehnt sie den Vergleichsvorschlag ab. Die Dozentin zieht die Klage ans Verwaltungsgericht. Dieses entscheidet, dass es sich bei ihrem Arbeitsverhältnis um eine Nichtanstellung handelt, weil die Lektionen jeweils nur für ein Semester vergeben wurden. Doch für Anstellungsdiskriminierungen gelte die Beweislastumkehr nicht (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Schliesslich weist das Gericht die Entschädigungsklage ab, weil die Klägerin die „Geschlechterdiskriminierung nicht glaubhaft machen kann“.

Historique de la procédure

08.08.1997
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Lehrerin arbeitet seit sechs Jahren in der Fachschule für die Ausbildung von Techniker/innen. Sie unterrichtet im Rotationsprinzip mit zwei Kollegen Deutsch. Das bedeutet, dass sie jedes dritte Semester pausiert. Im Wintersemester 1997 wird der Deutschunterricht an der Schule reduziert und nur die beiden Kollegen erhalten eine Zuteilung von Lektionen. Doch gemäss Rotation hätte die Dozentin berücksichtigt werden müssen. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle mit dem Vorwurf, dass sie bei der Arbeitszuteilung wegen des Geschlechts diskriminiert worden sei. Neben der Zusicherung, ein ähnliches Pensum wie bisher unterrichten zu können, verlangt sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen.

Die Schlichtungsstelle betrachtet den Vorwurf der Klägerin als glaubhaft. Die Arbeitgeberin kann nicht nachweisen, dass die Diskriminierung nichts mit dem Geschlecht zu tun hat, weil alle drei Dozenten dieselben Qualifikationen und Unterrichtserfahrungen haben. Dennoch tritt die Fachschule nicht auf den Vorschlag der Schlichtungsstelle ein, die Klägerin bei der Stundenzuteilung im kommenden Jahr zu berücksichtigen.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1997/2
14.10.1998
Das Verwaltungsgericht weist Klage ab
Die Dozentin klagt beim Verwaltungsgericht. Dort fordert sie aber nur noch Feststellung der Diskriminierung und eine Entschädigung von drei Monatslöhnen bzw. 4200 Franken. Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung. Sie begründet die Nichtwahl damit, dass die Lektionenzahl um einen Drittel verkleinert werden musste. Deshalb habe sich die Direktion für zwei Personen entscheiden müssen. Die Wahl der beiden Dozenten erklärt sie mit Zusatzaufgaben.

Das Verwaltungsgericht klärt ab, in welchem Anstellungsverhältnis die Dozentin stand. Es stellt fest, dass sie immer nur für ein Semester angestellt war. Mit den reduzierten Stunden sei zudem eine neue Situation entstanden, die das schriftlich festgelegte Rotationsprinzip abgelöst habe. Deshalb handelt es sich bei der Nichtberücksichtigung der Klägerin um eine Nichtanstellung, für die es keine Beweislasterleichterung gibt (Gleichstellungsgesetz Art. 6). Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin für ihre Nichtanstellung keine geschlechtsspezifischen Gründe nachweisen oder glaubhaft machen kann . Das Gleichstellungsgesetz ist eben „kein positives Förderungsgesetz“, sondern es geht um den Abbau faktischer Diskriminierungen.

Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, 97/251, Nr. 165