Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
2 Décisions 1999
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 8

Lohngleichheit für Gruppenleiterin

Eine Gruppenleiterin in einem Heim verlangt Lohnerhöhung, weil ihr Kollege mehr verdiene. Beide sind gleichzeitig angestellt worden und verrichten dieselbe Arbeit. Die Arbeitgeberin erklärt die Lohndifferenz damit, dass beide mit ihrem vorherigen Lohn angestellt wurden. Die Schlichtungsstelle stellt eine Diskriminierung fest (Gleichstellungsgesetz Art. 3), doch die Arbeitgeberin lehnt ab, den Lohn der Gruppenleiterin zu erhöhen. Sie zieht ihre Forderung ans Bezirksgericht. Es entscheidet, dass eine gewisse Lohndifferenz mit mehr Erfahrung des Kollegen im selben Arbeitsgebiet gerechtfertigt werden könne. Ausserdem habe der Arbeitgeber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Lohnfestlegung. Das Gericht verneint eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz und weist die Klage ab.

Historique de la procédure

26.02.1999
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Gruppenleiterin beantragt, dass sie den gleichen Lohn wie ein Kollege in derselben Funktion erhält.

Ein Vergleich der Schlichtungsstelle zeigt, dass die Klägerin und ihr Kollege gleichzeitig angestellt wurden, dieselbe Arbeit verrichten und gleichwertige Erfahrung und Ausbildung mitbrachten. Die Arbeitgeberin verweist auf die vorherigen Löhne und erklärt, der Mitarbeiter erhalte eine Dienstalterszulage, weil er bereits früher für sie tätig gewesen sei. Auch sei er intern für eine Beförderung vorgesehen. Die Schlichtungsstelle hält das Lohnsystem für nicht nachvollziehbar. Doch der Vorschlag, den Lohn der Klägerin anzupassen, wird von der Arbeitgeberin abgelehnt.

Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 1998/4
08.07.1999
Das Bezirksgericht Gelterkinden weist Klage ab
Die Gruppenleiterin klagt vor Gericht wegen Verstoss gegen das Lohngleichheitsgebot. Ein Vergleich der beiden Anstellungsverträge zeigt, dass sie 4'879 Franken und er 5'023 Franken verdienen.

Die Heimkommission anerkennt die Gleichwertigkeit der Arbeit beider Angestellten. Den Lohnunterschied erklärt sie mit mehr beruflicher Erfahrung des Gruppenleiters im selben Arbeitsgebiet, wo er schon vorher Führungsaufgaben übernommen habe. Die Klägerin verlangt, dass ihre langjährige Betreuungserfahrung mit Kindern ebenfalls berücksichtigt wird. Der Gerichtspräsident entscheidet nach einem Vergleich der Arbeitsverträge, Lebensläufe und Bewerbungsunterlagen, dass der Lohnunterschied sachlich gerechtfertigt sei und der Arbeitgeberin ein gewisser Ermessenspielraum zustehe. Er verneint eine geschlechtsspezifische Diskriminierung.

Das Bezirksgericht Gelterkinden weist die Klage ab.

Bezirksgericht Gelterkinden, Verfahren C 99/161