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Diskriminierende Pensionierung einer Lehrerin
Eine Musiklehrerin stellt das Gesuch, nach ihrer Pensionierung weiter arbeiten zu können. Weil ihr dies verweigert wird, wendet sie sich an den Regierungsrat mit dem Vorwurf, das unterschiedliche Pensionierungsalter für Frauen und Männer verletze das Gleichstellungsgebot (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die behördlichen Instanzen weisen das Gesuch mit der Begründung ab, sie sei privatrechtlich angestellt und deshalb eine Verlängerung nicht möglich. Darauf zieht die Klägerin ihre Forderung ans Verfassungsgericht. Es tritt nicht auf die Klage ein, weil die Klägerin es versäumt hat, sich zuerst an die Schlichtungsstelle zu wenden. Während der Schlichtungsverhandlung beantragt die Klägerin, dass ihr der Lohn ab 62 bis zur Altersgrenze, welche für Männer in ihrem Beruf gilt, nachbezahlt wird. Die Arbeitgeberin anerkennt eine Diskriminierung. Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag der Schlichtungsstelle für eine Entschädigung von 30’000 Franken.Historique de la procédure
Das Verfassungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein
Die Musiklehrein geht im Mai 1998 in Pension. Sie verlangt aus finanziellen Gründen eine Weiterbeschäftigung bis Juni 2000 oder Januar 2001 und weist darauf hin, dass das unterschiedliche Rentenalter Frauen diskriminiere.
Das Verfassungsgericht geht nicht auf den Diskriminierungsvorwurf ein, weil die Klägerin es versäumt habe, sich zuerst an die Schlichtungsstelle zu wenden. Es beurteilt aber die Frage, ob die Klägerin öffentlich-rechtlich angestellt ist. Dies wurde von der Gemeinde und vom Regierungsrat angezweifelt. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin als Musiklehrerin in einer Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Gemeinderecht unterstellt ist.
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein mit dem Verweis, sie müsse sich zuerst an die Schlichtungsstelle wenden.
Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 19.1.2000
Das Verfassungsgericht geht nicht auf den Diskriminierungsvorwurf ein, weil die Klägerin es versäumt habe, sich zuerst an die Schlichtungsstelle zu wenden. Es beurteilt aber die Frage, ob die Klägerin öffentlich-rechtlich angestellt ist. Dies wurde von der Gemeinde und vom Regierungsrat angezweifelt. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin als Musiklehrerin in einer Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Gemeinderecht unterstellt ist.
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein mit dem Verweis, sie müsse sich zuerst an die Schlichtungsstelle wenden.
Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 19.1.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Musiklehrerin verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung für den Lohnausfall bis zum Alter, in welchem die Männer in ihrem Beruf pensioniert werden.
Während der Schlichtungsverhandlung anerkennt die Gemeinde, bei der die Lehrerin angestellt ist, dass die frühere Pensionierung grundsätzlich gegen die Gleichstellung verstösst. Die Schlichtungsstelle arbeitet einen Vorschlag über die Höhe der Entschädigung aus.
Beide Parteien stimmen einem Vergleich zu. Die Gemeinde bezahlt der Musiklehrerin eine Entschädigung von 30’000 Franken.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2000/3
Während der Schlichtungsverhandlung anerkennt die Gemeinde, bei der die Lehrerin angestellt ist, dass die frühere Pensionierung grundsätzlich gegen die Gleichstellung verstösst. Die Schlichtungsstelle arbeitet einen Vorschlag über die Höhe der Entschädigung aus.
Beide Parteien stimmen einem Vergleich zu. Die Gemeinde bezahlt der Musiklehrerin eine Entschädigung von 30’000 Franken.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2000/3