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Lohngleichheit für Sekretariatsleiterin
Eine Leiterin im Zentralsekretariat wendet sich an die Schlichtungsstelle wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie erhalte weniger Lohn als der Leiter der Administration. Noch bevor die Schlichtungsverhandlung stattfindet, erhält sie die Kündigung, die sie anficht (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Klägerin rückwirkend die Lohndifferenz gegenüber dem Kollegen nachbezahlt wird und sie Entschädigung wegen Rachekündigung erhält. Doch es kommt keine Einigung zustande. Die Klägerin klagt beim Bezirksgericht. Dort einigen sich die Parteien mit Stillschweigevereinbarung auf eine Entschädigungszahlung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Eine Leiterin im Zentralsekretariat verlangt, dass sie denselben Lohn wie der Leiter der Administration erhält. Kurze Zeit nach ihrer Anrufung der Schlichtungsstelle erhält sie die Kündigung. Sie ficht diese als diskriminierend an.
Die Arbeitgeberin bestreitet eine Vergleichbarkeit der beiden Leitungsfunktionen, gibt aber zu, dass die Klägerin weniger Lohn als ein anderer Kollege mit vergleichbarer Arbeit erhält. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Kündigung kann sie nicht beweisen. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Klägerin rückwirkend die festgestellte Lohndifferenz ausbezahlt wird und sie eine Entschädigung wegen Rachekündigung erhält. Die Arbeitgeberin geht nicht auf den Vorschlag ein.
Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen. Vor Bezirksgericht einigen sich die Parteien mit Stillschweigevereinbarung auf eine Entschädigungszahlung.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/2; Bezirksgericht Liestal, Nr. A 2001/0091
Die Arbeitgeberin bestreitet eine Vergleichbarkeit der beiden Leitungsfunktionen, gibt aber zu, dass die Klägerin weniger Lohn als ein anderer Kollege mit vergleichbarer Arbeit erhält. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Kündigung kann sie nicht beweisen. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Klägerin rückwirkend die festgestellte Lohndifferenz ausbezahlt wird und sie eine Entschädigung wegen Rachekündigung erhält. Die Arbeitgeberin geht nicht auf den Vorschlag ein.
Die Schlichtungsstelle muss Nichteinigung feststellen. Vor Bezirksgericht einigen sich die Parteien mit Stillschweigevereinbarung auf eine Entschädigungszahlung.
Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/2; Bezirksgericht Liestal, Nr. A 2001/0091