- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2001
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Lagermitarbeiterin
Eine Lagermitarbeiterin verlangt Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Danach klagt der Belästiger sie wegen Ehrverletzung ein. Nach einer Zeugenbefragung hält die Schlichtungsstelle die Belästigung für erwiesen. Zusätzlich stellt sie fest, dass der Arbeitgeber nicht genügend auf die Vorfälle reagiert habe. (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5, Abs. 3). Beide Parteien nehmen den Vorschlag einer Entschädigung von 5'000 Franken an. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, beim Belästiger auf einen Rückzug der Ehrverletzungsklage hinzuwirken.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Lagermitarbeiterin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle, wo sie über sexuelle Belästigung klagt. Der Belästiger reicht eine Ehrverletzungsklage gegen sie ein.
Während der Schlichtungsverhandlung streitet der Belästiger die Vorwürfe ab. Die Zeugenbefragung bestätigt hingegen die Belästigungen. Die Schlichtungsstelle schlägt eine niedrigere Entschädigung vor, als sie von der Klägerin gefordert wird, weil der Arbeitgeber sich kooperativ zeigt. Er verpflichtet sich auch, auf einen Rückzug der Ehrverletzungsklage des Belästigers hinzuwirken.
Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 5'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/4
Während der Schlichtungsverhandlung streitet der Belästiger die Vorwürfe ab. Die Zeugenbefragung bestätigt hingegen die Belästigungen. Die Schlichtungsstelle schlägt eine niedrigere Entschädigung vor, als sie von der Klägerin gefordert wird, weil der Arbeitgeber sich kooperativ zeigt. Er verpflichtet sich auch, auf einen Rückzug der Ehrverletzungsklage des Belästigers hinzuwirken.
Die Schlichtungsstelle stellt Einigung fest. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 5'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/4