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- Domaines social et de la santé
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- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
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- Droit public
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- 5 Décisions 2002 - 2004
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Praktikantin
Die Praktikantin arbeitet in einer sozialen Institution. Sie klagt bei der Schlichtungsstelle, dass sie von einem Mitarbeiter mit sexistischen und obszönen Bemerkungen belästigt werde. Nach einer Ohrfeige des Mitarbeiters ist sie krank geschrieben und verlässt dann die Stelle. Nach der Zeugenbefragung kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass erhebliche Anzeichen für eine sexuelle Belästigung vorliegen, die Klägerin diese aber nicht nur glaubhaft machen, sondern beweisen müsse. Sie schlägt eine reduzierte Entschädigung von 4'500 Franken vor. Doch die Arbeitgeberin weist den Vorschlag ab und reicht Strafklage gegen den Belästiger ein. Die Klägerin gelangt ans Bezirksgericht, wo sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen und eine Genugtuung von 1'000 Franken fordert (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Das Gericht stützt sich für die Beurteilung der Vorfälle ausschliesslich auf die Zeugenbefragung im Strafverfahren. Dort seien weder glaubhafte Beweise für die Belästigungen vorgebracht worden, noch hätten Zeugen diese bestätigen können. Die Klägerin zieht das Urteil ans Kantonsgericht. Dieses sistiert die Verhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Belästiger vor Verfahrensgericht. Als dieses die Klage abschreibt, zieht die Klägerin die Beschwerde beim Kantonsgericht zurück.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Eine Praktikantin in einem Verwaltungsbetrieb wendet sich wegen sexueller Belästigung eines Mitarbeiters an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Genugtuung.
Die Schlichtungsstelle hört verschiedene Zeugen an. Sie stellt fest, dass zwar verschiedene Anzeichen für eine sexuelle Belästigung vorliegen, die Klägerin die Belästigung aber glaubhaft nachweisen müsse. Weil ein Prozess für beide Parteien ein grosses Risiko bedeute, schlägt sie eine Entschädigung von 4500 Franken vor. Die Klägerin ist damit einverstanden, doch die Arbeitgeberin weist den Vorschlag ab.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2002/2
Die Schlichtungsstelle hört verschiedene Zeugen an. Sie stellt fest, dass zwar verschiedene Anzeichen für eine sexuelle Belästigung vorliegen, die Klägerin die Belästigung aber glaubhaft nachweisen müsse. Weil ein Prozess für beide Parteien ein grosses Risiko bedeute, schlägt sie eine Entschädigung von 4500 Franken vor. Die Klägerin ist damit einverstanden, doch die Arbeitgeberin weist den Vorschlag ab.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2002/2
Das Strafverfahren wird eingestellt
Das Bezirksgericht Liestal weist Klage ab
Die Praktikantin zieht die Klage ans Bezirksgericht. Sie verlangt die Feststellung der sexuellen Belästigung. Als Entschädigung fordert sie drei Monatslöhne und eine Genugtuung von 1000 Franken. Schon vorher war gegen den Belästiger Strafantrag wegen sexueller Belästigung, Körperverletzung und Drohung eingereicht worden. Deshalb verlangte die Arbeitgeberin Sistierung der Klage bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Ausserdem fordert sie Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht Liestal entscheidet, nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu warten, aber die Strafakten beizuziehen. Während des laufenden Gleichstellungsverfahrens wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Baselland am 31. Januar 2003 eingestellt.
Das Bezirksgericht verzichtet auf eine eigene Zeugenbefragung und lädt die beiden Parteien zur Verhandlung ein. Dabei stützt es sich auf die Beweisaufnahme im Strafverfahren. Die Klägerin verlangt die Anhörung von weiteren Zeugen. Sie weist darauf hin, dass sie sich wegen der Belästigungen mehrmals an ihre Vorgesetzten gewandt habe und einzig den Rat erhielt, dem Mitarbeiter aus dem Weg zu gehen. Doch die sexistischen und obszönen Bemerkungen seien fast täglich vorgekommen. Schliesslich habe er ihr eine Ohrfeige gegeben. Danach sei sie arbeitsunfähig gewesen. Die beklagte Partei weist auf die Aussagen der Zeugen im Strafverfahren hin, die keine Beweise erbracht hätten. Der tätliche Übergriff sei nicht Thema dieses Verfahrens, weil er keine sexuelle Belästigung sei. Das Gericht weist eine weitere Befragung der Therapeutin, des Hausarztes und der Mutter der Klägerin zurück, weil diese keine direkten Zeugen seien. Auch die ärztlichen Zeugnisse der Klägerin betrachtet es nicht als Beweis, weil der Arzt offensichtlich die Aussagen der Klägerin übernommen habe. Das Gericht stellt fest, dass die Befragung von zwölf Zeugen die Belästigungen nicht bestätigt habe. Hingegen wirft es der Klägerin unkorrektes Verhalten wie Flirten und zweideutiges Reden vor. Schliesslich entscheidet es, dass keine konkreten Hinweise für die sexuelle Belästigung nachgewiesen wurden. Es bestünden „erhebliche Zweifel darüber, ob sich die geschilderten Tatsachen so zugetragen haben“.
Das Bezirksgericht Liestal weist die Klage ab. Weil es der Klägerin unentgeltliche Prozessführung bewilligt hat, werden die Anwaltskosten vom Gericht bezahlt.
Bezirksgericht Liestal, Nr. C 2003/0348
Das Bezirksgericht verzichtet auf eine eigene Zeugenbefragung und lädt die beiden Parteien zur Verhandlung ein. Dabei stützt es sich auf die Beweisaufnahme im Strafverfahren. Die Klägerin verlangt die Anhörung von weiteren Zeugen. Sie weist darauf hin, dass sie sich wegen der Belästigungen mehrmals an ihre Vorgesetzten gewandt habe und einzig den Rat erhielt, dem Mitarbeiter aus dem Weg zu gehen. Doch die sexistischen und obszönen Bemerkungen seien fast täglich vorgekommen. Schliesslich habe er ihr eine Ohrfeige gegeben. Danach sei sie arbeitsunfähig gewesen. Die beklagte Partei weist auf die Aussagen der Zeugen im Strafverfahren hin, die keine Beweise erbracht hätten. Der tätliche Übergriff sei nicht Thema dieses Verfahrens, weil er keine sexuelle Belästigung sei. Das Gericht weist eine weitere Befragung der Therapeutin, des Hausarztes und der Mutter der Klägerin zurück, weil diese keine direkten Zeugen seien. Auch die ärztlichen Zeugnisse der Klägerin betrachtet es nicht als Beweis, weil der Arzt offensichtlich die Aussagen der Klägerin übernommen habe. Das Gericht stellt fest, dass die Befragung von zwölf Zeugen die Belästigungen nicht bestätigt habe. Hingegen wirft es der Klägerin unkorrektes Verhalten wie Flirten und zweideutiges Reden vor. Schliesslich entscheidet es, dass keine konkreten Hinweise für die sexuelle Belästigung nachgewiesen wurden. Es bestünden „erhebliche Zweifel darüber, ob sich die geschilderten Tatsachen so zugetragen haben“.
Das Bezirksgericht Liestal weist die Klage ab. Weil es der Klägerin unentgeltliche Prozessführung bewilligt hat, werden die Anwaltskosten vom Gericht bezahlt.
Bezirksgericht Liestal, Nr. C 2003/0348
Das Verfahrensgericht in Strafsachen lehnt Strafverfahren ab
Das Kantonsgericht schreibt Verfahren ab
Die Klägerin zieht das Urteil ans Kantonsgericht. Es sistiert die Verhandlung, bis das laufende Strafverfahren gegen den Belästiger abgeschlossen ist. Als das Verfahrensgericht in Strafsachen anfangs 2004 für die Klägerin negativ entscheidet, zieht sie die Appellation beim Kantonsgericht zurück, „weil sie damit rechnen müsse, dort zu unterliegen“.
Nach dem Rückzug der Appellation schreibt das Kantonsgericht das Verfahren als erledigt ab. Das Gericht bewilligt der Klägerin unentgeltliche Prozessführung und übernimmt ihre Kosten.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Nr. 42-04/15 (A 8)
Nach dem Rückzug der Appellation schreibt das Kantonsgericht das Verfahren als erledigt ab. Das Gericht bewilligt der Klägerin unentgeltliche Prozessführung und übernimmt ihre Kosten.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Nr. 42-04/15 (A 8)