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Lohngleichheit für eine Abteilungsleiterin
Die ehemalige Abteilungsleiterin einer Gemeinde fordert drei Jahre nach ihrer Kündigung Nachzahlungen von mindestens 30'000 Franken, da sie wesentlich weniger verdiente als zwei Abteilungsleiter, die ihr hierarchisch gleichgestellt waren. Das Verwaltungsgericht hält einen Teil der Lohndifferenz für gerechtfertigt, heisst für den nicht erklärten Teil jedoch die Klage teilweise gut und verpflichtet die Gemeinde zu Nachzahlungen von über 20'000 Franken. Das Bundesgericht taxiert die Berechnungen des Verwaltungsgerichts später als fragwürdig und hebt das Urteil auf. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei nicht gegeben.Historique de la procédure
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut
Die Abteilungsleiterin beruft sich auf das Lohndiskriminierungsverbot gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1. Sie macht geltend, bei der im Zusammenhang mit einer Besoldungsrevision vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung habe sich für ihre Position ein Wert zwischen den zwei männlichen, ihr hierarchisch gleichgestellten Abteilungsleitenden ergeben, die sie als Vergleichspersonen heranzieht. Sie sei mindestens ebenso gut qualifiziert wie die zwei Männer, lediglich einige Jahre jünger, was eine gewisse Lohndifferenz rechtfertige, nicht jedoch im Ausmass von rund 30 Prozent. Die Gemeinde bestreitet jegliche Diskriminierung. Die bei Stellenantritt wesentlich älteren Funktionsinhaber hätten über gänzlich ungleiche Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt, bewältigten andere Aufgaben und der eine sei zudem Stellvertreter der Chefin. Dass die Klägerin erheblich weniger verdiente als die zwei hierarchisch Gleichgestellten, ist unbestritten.
Das Verwaltungsgericht hält fest, es spiele bei Lohnvergleichen keine Rolle, ob die Aufgaben unterschiedlich seien. Vielmehr sei die Arbeitsplatzbewertung, die von keiner Seite in Frage gestellt wird, hier massgebend. In dieser aber sei bereits berücksichtigt, dass der eine Abteilungsleiter Stellvertreter der Chefin war. Es bleiben als legitime Gründe für unterschiedliche Löhne jedoch Lebensalter, Dienstalter, Ausbildung und Berufserfahrung. Die Klägerin habe die Gleichwertigkeit der Arbeit bei ungleicher Besoldung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen. Also müsse gemäss Beweislastumkehr nun die Gemeinde den Beweis antreten, dass objektive Gründe die Unterschiede rechtfertigten. Die Kriterien der Einreihung sind in der Besoldungsordnung der Gemeinde geschlechtsunabhängig formuliert. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Anwendung der Kriterien ebenfalls geschlechtsneutral erfolgte. Die alte Besoldungsordnung kannte bei den Anfangslöhnen einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Gericht versucht unter Einbezug der Löhne von Amtsvorgängern, die Einreihungspraxis der Gemeinde zu rekonstruieren. Es ist, so das Fazit, vor allem die verwaltungsnahe Berufserfahrung, welche die Gemeinde stark gewichtete. Hinsichtlich Lebensalter, Berufsausbildung und übriger Berufserfahrung lässt sich keine kohärente Praxis feststellen.
Gemäss Besoldungsreglement seien höchstens so viele Stufen anzurechnen, wie die spezifische Berufserfahrung in Jahren ausmacht, maximal jedoch acht Stufen. Folgerichtig sei auch bei der Anrechnung der anderswo erworbenen Berufserfahrung diese Grenze von acht Jahren zu setzen. Das Verwaltungsgericht vergleicht nun die Einreihung der Klägerin mit den männlichen Vergleichspersonen und definiert das Mittel der Einstufungen von Männern als diskriminierungsfreie Einreihung. Es weist die Einwände der Gemeinde als unrichtig ab, sie habe bei Stellenantritt der Klägerin die Anforderungen an die Stelle tiefer angesetzt als unter den Vorgängern, und die Klägerin habe nie Anlass zur Beförderung gegeben. Viel eher scheine für die tiefe Einreihung die bescheidene Lohnforderung der Klägerin ausschlaggebend gewesen zu sein.
Das Gericht heisst die Klage der Abteilungsleiterin teilweise gut. Es berechnet ihr zustehende Lohnnachzahlungen von insgesamt über 20'000 Franken und spricht ihr eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zu.
VK.97.00010
Das Verwaltungsgericht hält fest, es spiele bei Lohnvergleichen keine Rolle, ob die Aufgaben unterschiedlich seien. Vielmehr sei die Arbeitsplatzbewertung, die von keiner Seite in Frage gestellt wird, hier massgebend. In dieser aber sei bereits berücksichtigt, dass der eine Abteilungsleiter Stellvertreter der Chefin war. Es bleiben als legitime Gründe für unterschiedliche Löhne jedoch Lebensalter, Dienstalter, Ausbildung und Berufserfahrung. Die Klägerin habe die Gleichwertigkeit der Arbeit bei ungleicher Besoldung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen. Also müsse gemäss Beweislastumkehr nun die Gemeinde den Beweis antreten, dass objektive Gründe die Unterschiede rechtfertigten. Die Kriterien der Einreihung sind in der Besoldungsordnung der Gemeinde geschlechtsunabhängig formuliert. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Anwendung der Kriterien ebenfalls geschlechtsneutral erfolgte. Die alte Besoldungsordnung kannte bei den Anfangslöhnen einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Gericht versucht unter Einbezug der Löhne von Amtsvorgängern, die Einreihungspraxis der Gemeinde zu rekonstruieren. Es ist, so das Fazit, vor allem die verwaltungsnahe Berufserfahrung, welche die Gemeinde stark gewichtete. Hinsichtlich Lebensalter, Berufsausbildung und übriger Berufserfahrung lässt sich keine kohärente Praxis feststellen.
Gemäss Besoldungsreglement seien höchstens so viele Stufen anzurechnen, wie die spezifische Berufserfahrung in Jahren ausmacht, maximal jedoch acht Stufen. Folgerichtig sei auch bei der Anrechnung der anderswo erworbenen Berufserfahrung diese Grenze von acht Jahren zu setzen. Das Verwaltungsgericht vergleicht nun die Einreihung der Klägerin mit den männlichen Vergleichspersonen und definiert das Mittel der Einstufungen von Männern als diskriminierungsfreie Einreihung. Es weist die Einwände der Gemeinde als unrichtig ab, sie habe bei Stellenantritt der Klägerin die Anforderungen an die Stelle tiefer angesetzt als unter den Vorgängern, und die Klägerin habe nie Anlass zur Beförderung gegeben. Viel eher scheine für die tiefe Einreihung die bescheidene Lohnforderung der Klägerin ausschlaggebend gewesen zu sein.
Das Gericht heisst die Klage der Abteilungsleiterin teilweise gut. Es berechnet ihr zustehende Lohnnachzahlungen von insgesamt über 20'000 Franken und spricht ihr eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zu.
VK.97.00010
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist die Klage ab
Die Gemeinde zieht den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie kritisiert insbesondere die Berechnungen des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht hält fest, dass Behörden bei der Ausgestaltung eines Besoldungssystems erheblichen Gestaltungsspielraum haben. Das Gleichstellungsgesetz verbiete allein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Kriterien. Hingegen seien «objektive Kriterien» wie Ausbildung, Alter, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, Aufgabenbereich oder Leistung grundsätzlich zulässig, ausser es geht von ihnen eine indirekte Diskriminierung aus; dies zum Beispiel, weil eine Frau durch einen geschlechtsspezifischen Familienunterbruch nicht die gleichen Möglichkeiten hatte, berufliche Erfahrung zu sammeln. Dieses Argument greife bei der jungen Abteilungsleiterin ohne Familie jedoch nicht.
Auch das Bundesgericht erachtet eine Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht. Es findet jedoch das Argument der Gemeinde zulässig, die Einreihung sei primär aufgrund der Lohnforderungen erfolgt. Ein solcher Ermessensspielraum, so das Bundesgericht, «führt nicht automatisch dazu, dass eine tiefere Einstufung einer Frau geschlechtsdiskriminierend wäre». Das Bundesgericht kritisiert hier das Vorgehen des Verwaltungsgerichts: Dieses habe wohl festgehalten, gegenüber der einen männlichen Vergleichsperson liege keine Diskriminierung vor, diese in der Folge aber unberücksichtigt gelassen und nur auf die anderen drei abgestellt, was fragwürdig sei: Die Tatsache, dass ein Mann sogar tiefer eingestuft wurde, sei vielmehr ein Indiz, dass die Einstufungen nicht geschlechtsbezogen erfolgten. Auch die Obergrenze von acht Jahren für die Anrechnung externer Berufserfahrung sei unhaltbar, da intern auch eine Beförderung in eine höhere Klasse möglich war. Wird ohne diese Beschränkung gerechnet, liegt die Anfangsbesoldung der Klägerin nicht unter jener der Männer. Auch die Beförderungspraxis betrachtet das Bundesgericht als unproblematisch. Die Überführung in eine Anlaufstufe bei der Besoldungsrevision habe geschlechtsneutralen Sparbeschlüssen des Gemeinderats entsprochen. Die Gemeinde habe also den Nachweis erbracht, dass die Besoldung der Abteilungsleiterin nicht diskriminierend war.
Das Verwaltungsgerichtsurteil wird aufgehoben und die Klage der Abteilungsleiterin abgewiesen. Das Verwaltungsgericht muss anschliessend noch über eine Prozessentschädigung entscheiden und verpflichtet die Klägerin, der Gemeinde 3'000 Franken zu zahlen.
BGE 2A.363/1998 vom 18.6.1999
Das Bundesgericht hält fest, dass Behörden bei der Ausgestaltung eines Besoldungssystems erheblichen Gestaltungsspielraum haben. Das Gleichstellungsgesetz verbiete allein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Kriterien. Hingegen seien «objektive Kriterien» wie Ausbildung, Alter, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, Aufgabenbereich oder Leistung grundsätzlich zulässig, ausser es geht von ihnen eine indirekte Diskriminierung aus; dies zum Beispiel, weil eine Frau durch einen geschlechtsspezifischen Familienunterbruch nicht die gleichen Möglichkeiten hatte, berufliche Erfahrung zu sammeln. Dieses Argument greife bei der jungen Abteilungsleiterin ohne Familie jedoch nicht.
Auch das Bundesgericht erachtet eine Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht. Es findet jedoch das Argument der Gemeinde zulässig, die Einreihung sei primär aufgrund der Lohnforderungen erfolgt. Ein solcher Ermessensspielraum, so das Bundesgericht, «führt nicht automatisch dazu, dass eine tiefere Einstufung einer Frau geschlechtsdiskriminierend wäre». Das Bundesgericht kritisiert hier das Vorgehen des Verwaltungsgerichts: Dieses habe wohl festgehalten, gegenüber der einen männlichen Vergleichsperson liege keine Diskriminierung vor, diese in der Folge aber unberücksichtigt gelassen und nur auf die anderen drei abgestellt, was fragwürdig sei: Die Tatsache, dass ein Mann sogar tiefer eingestuft wurde, sei vielmehr ein Indiz, dass die Einstufungen nicht geschlechtsbezogen erfolgten. Auch die Obergrenze von acht Jahren für die Anrechnung externer Berufserfahrung sei unhaltbar, da intern auch eine Beförderung in eine höhere Klasse möglich war. Wird ohne diese Beschränkung gerechnet, liegt die Anfangsbesoldung der Klägerin nicht unter jener der Männer. Auch die Beförderungspraxis betrachtet das Bundesgericht als unproblematisch. Die Überführung in eine Anlaufstufe bei der Besoldungsrevision habe geschlechtsneutralen Sparbeschlüssen des Gemeinderats entsprochen. Die Gemeinde habe also den Nachweis erbracht, dass die Besoldung der Abteilungsleiterin nicht diskriminierend war.
Das Verwaltungsgerichtsurteil wird aufgehoben und die Klage der Abteilungsleiterin abgewiesen. Das Verwaltungsgericht muss anschliessend noch über eine Prozessentschädigung entscheiden und verpflichtet die Klägerin, der Gemeinde 3'000 Franken zu zahlen.
BGE 2A.363/1998 vom 18.6.1999