Branche
Autres services
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2004
Entrée en force
oui
Zurich Cas 111

Anstellungsdiskriminierung eines Assistenten

Ein Mann bewirbt sich für die Stelle eines Assistenten. Er erhält die Bewerbungsunterlagen mit dem Vermerk zurück, dass er nicht angestellt werde, weil das Frauenteam die Stelle an eine Frau vergeben will. Darauf klagt der Bewerber bei der Schlichtungsstelle wegen Anstellungsdiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Weil er bereits eine andere Stelle angetreten hat, einigen sich die Parteien während der Schlichtungsverhandlung auf 6'500 Franken Entschädigung.

Historique de la procédure

05.03.2004
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Nachdem der Kläger bei einer Stelle als Assistent abgewiesen wird, klagt er wegen Anstellungsdiskriminierung. Im Absagebrief stand: „Wir sind ein Frauenteam und suchen eine weibliche Person für die Stelle und möchten aus diesem Grund von einer möglichen Anstellung absehen.“

Das beklagte Unternehmen gab an, dass es für die Absage andere Gründe gegeben habe als das Geschlecht des Bewerbers. Weil der Kläger zwei Wochen nach der Absage eine andere Stelle gefunden hat, einigen sich die Parteien auf einen Drittel der geforderten Entschädigung.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Der Kläger erhält 6'500 Franken Entschädigung.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 12/2003