Branche
Culture, médias, recherche
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2004
Entrée en force
oui
Zurich Cas 113

Lohngleichheit für eine Sekretärin

Eine Sekretärin arbeitet bei einem Verlagshaus. Nach der Pensionierung des Geschäftsführers 1996 übernimmt sie zeitweise allein dessen Aufgaben im Anzeigengeschäft und als Verlagsrepräsentantin. Sie fordert rückwirkend ab 1999 für gut drei Jahre eine Lohnnachzahlung, weil sie im Vergleich mit den vorübergehend angestellten Verlagsrepräsentanten weniger Lohn erhalten habe (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber rechtfertigt den höheren Lohn mit zusätzlichen Aufgaben. Er weist darauf hin, dass die Klägerin zusätzlich zum Lohn eine Umsatzbeteiligung von 14'000 Franken erhalten habe. Er lässt sich nicht auf die Schlichtungsverhandlung ein.

Historique de la procédure

30.04.2004
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Sekretärin ist bei der Zweigstelle eines Verlagshauses angestellt, die 2002 geschlossen wird. Sie fordert für die Zeit ab März 1999 bis zur Schliessung Lohnnachzahlungen von insgesamt 25'416 Franken. Nach der Pensionierung des Geschäftsführers habe sie teilweise dessen Aufgaben übernommen und zeitweise die Zweigstelle allein weiter geführt, habe aber im Vergleich zu den später angestellten Verlagsrepräsentanten weniger Lohn erhalten. Der Arbeitgeber verweist darauf, dass die Verlagsrepräsentanten zusätzliche Aufgaben wie die Neuanwerbung von Kundinnen und Kunden übernehmen und dafür umherreisen mussten. Die Klägerin habe eine Umsatzprovision von 14'000 Franken und nach der Aufhebung ihrer Stelle eine Abfindung von 30'000 Franken erhalten.

Die Klägerin verlangt eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung. Danach teilt der Arbeitgeber mit, dass die Firma auf die Teilnahme am Schlichtungsverfahren verzichte.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 1/2004