Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2004
Entrée en force
oui
Zurich Cas 118

Lohngleichheit für Schulhausabwartin

Die Schulhausabwartin, die mit ihrem Ehemann zusammen angestellt wurde, ist anfangs sechs Lohnstufen tiefer als er eingereiht, was einem Lohnunterschied von 27'000 Franken im Jahr entspricht. Sie klagt wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin weist die Forderung wegen Verjährung und technisch anspruchsvollerer Arbeit des Ehemanns ab. Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien, dass die Klägerin eine Lohnnachzahlung von 32'300 Franken erhält.

Historique de la procédure

05.11.2004
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Schulhausabwartin übernimmt 1979 zusammen mit ihrem Mann die Arbeitsstelle, anfangs nur mit einer Verpflichtung zur Mitarbeit. Ab 1991 wird für sie eine eigenständige Stelle mit einer Entlöhnung von knapp 34'000 Franken eingerichtet. Sie wurde in die Lohnklasse 4 eingereiht, während ihr Mann in der Lohnklasse 10 blieb. Zehn Jahre später erhalten beide neue Pflichtenhefte. Die Klägerin erhält einen Bruttolohn von rund 42'000 Franken, der Ehemann knapp 69'700 Franken. Die Arbeitgeberin verweist darauf, dass er mehr technische Wartungsarbeiten erledigen muss.

Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die beiden Parteien darauf, dass die Klägerin eine Lohnnachzahlung von 32'300 erhält.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 4/2004