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Diskriminierende Nicht(wieder)anstellung einer Lehrerin
Eine Lehrerin reicht auf Ende Schuljahr die Kündigung ein, um ins Ausland zu gehen. Während der Kündigungsfrist stellt sie fest, dass sie schwanger ist. Deshalb will sie die Kündigung rückgängig machen und bewirbt sich fürs neue Schuljahr. Doch die Schulpräsidentin lehnt wegen der Schwangerschaft eine Wiedereinstellung ab. Die Klägerin fordert wegen diskriminierender Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Die Schlichtungsstelle stellt Diskriminierung fest. Beide Parteien stimmen ihrem Vorschlag zu, dass die Klägerin eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen oder 10'000 Franken erhält.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Lehrerin kündigt nach vier Jahren ihre Stelle auf Ende Schuljahr, weil sie eine Auslandreise machen will. Als sie während der Kündigungsfrist die Schwangerschaft feststellt, bewirbt sie sich um die Wiederanstellung. Vom Stundenplanordner erhält sie das Angebot, die bisherige Klasse weiter zu führen. Die Schulpräsidentin, welche die Wiederanstellung genehmigen muss, fragt aber nach, ob sie schwanger sei. Die Lehrerin verneint. Darauf gibt ihr die Präsidentin zu verstehen, dass sie von der Schwangerschaft Kenntnis habe, und lehnt die Wiedereinstellung ab. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin selbst gekündigt habe und sie nicht verpflichtet sei, zu einer Wiedereinstellung Hand zu bieten. Die Frage nach der Schwangerschaft sei nicht ausschlaggebend gewesen für ihren Entscheid, sie nicht mehr zu beschäftigen.
Während der Verhandlung zeigt sich, dass die Leistungen der Klägerin nie beanstandet worden sind, die Schulpflegepräsidentin Kenntnis hatte von den Vorgesprächen zwischen der Klägerin und dem Stundenplanordner und ihr Nachfolger für die Stelle auch nicht besser qualifiziert ist. Die Schlichtungsstelle nimmt deshalb an, dass die Schwangerschaft für die Nichtberücksichtigung mitentscheidend war. Sie geht davon aus, dass Diskriminierung erstellt ist und schlägt eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen des abgesprochenen Pensums vor.
Beide Parteien stimmen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle zu. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 11/2003
Während der Verhandlung zeigt sich, dass die Leistungen der Klägerin nie beanstandet worden sind, die Schulpflegepräsidentin Kenntnis hatte von den Vorgesprächen zwischen der Klägerin und dem Stundenplanordner und ihr Nachfolger für die Stelle auch nicht besser qualifiziert ist. Die Schlichtungsstelle nimmt deshalb an, dass die Schwangerschaft für die Nichtberücksichtigung mitentscheidend war. Sie geht davon aus, dass Diskriminierung erstellt ist und schlägt eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen des abgesprochenen Pensums vor.
Beide Parteien stimmen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle zu. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 11/2003