- Branche
- Culture, médias, recherche
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Pas d’indication
- Mots-clés juridiques
- Congé représailles • Licenciement • Egalité salariale • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2004
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Redaktorin
Eine Redaktorin erhält im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin eine Anstellung im Auftragsverhältnis. Bei einer Erweiterung der Redaktion wird auch der neue Kollege regulär angestellt. Die Redaktorin beklagt sich deswegen bei der Arbeitgeberin und erhält die Kündigung. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle und fordert eine Entschädigung wegen Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5) und die Nachzahlung der Lohndifferenz (Gleichstellungsgesetz Art. 3) für einen regulären Anstellungsvertrag. Beide Forderungen belaufen sich auf insgesamt 40'000 Franken. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass keine Rachekündigung vorliegt. Weil die Klägerin gegenüber dem Kollegen benachteiligt worden sei, soll ihr aber der selbst geleistete Sozialversicherungsanteil von 4500 Franken zurückbezahlt werden. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Eine Redaktorin arbeitet insgesamt dreieinhalb Jahre im Auftragsverhältnis. Sie vermutet, dass sie nicht regulär angestellt wurde, weil ihre Vorgängerin wegen Schwangerschaft gekündigt hatte. Als die Redaktion verstärkt wird, bekommt ein neuer Kollege die Anstellung. Die Redaktorin beklagt sich bei der Arbeitgeberin, dass sie keinen Anstellungsvertrag habe, und erhält die Kündigung. Bei der Schlichtungsstelle fordert sie wegen Rachkündigung eine Entschädigung von 20'000 Franken und die Feststellung einer Lohndiskriminierung. Deswegen solle ihr die Lohndifferenz zu einem Anstellungsverhältnis nachbezahlt werden, insgesamt 20'000 Franken. Ausserdem verlangt sie die Rückerstattung der von ihr bezahlten Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberin weist alle Forderungen zurück. Sie bestreitet auch die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle, weil die Klägerin nur im Auftragsverhältnis und nicht regulär angestellt war.
Die Schlichtungsstelle bewertet, dass die konkrete Arbeit und die Arbeitsdauer eine rechtliche Definition als Arbeitsverhältnis zulassen. Sie kommt zum Schluss, dass keine Rachkündigung vorliegt. Doch es bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden sei, weil der neue Kollege sofort einen Anstellungsvertrag erhalten habe. Sie schlägt vor, dass der Klägerin für die Zeit nach der Anstellung des Kollegen die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen zurückerstattet werden, insgesamt 4500 Franken.
Die Arbeitgeberin lehnt den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2004.02 und 03
Die Schlichtungsstelle bewertet, dass die konkrete Arbeit und die Arbeitsdauer eine rechtliche Definition als Arbeitsverhältnis zulassen. Sie kommt zum Schluss, dass keine Rachkündigung vorliegt. Doch es bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden sei, weil der neue Kollege sofort einen Anstellungsvertrag erhalten habe. Sie schlägt vor, dass der Klägerin für die Zeit nach der Anstellung des Kollegen die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen zurückerstattet werden, insgesamt 4500 Franken.
Die Arbeitgeberin lehnt den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2004.02 und 03