Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2005
Entrée en force
oui
Argovie Cas 24

Lohngleichheit für eine Business-Analystin

Eine Business-Analystin in einem grösseren Industriebetrieb wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle, weil sie während dreieinhalb Jahren weniger verdiente als ihr Vorgänger und ihr Nachfolger an derselben Stelle. Sie klagt wegen Diskriminierung und fordert eine Lohnnachzahlung von 63'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin erklärt die Lohndifferenz mit besserer Ausbildung und Arbeitsleistung. Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Vorgänger ab Beginn der Anstellung in eine höhere Lohnklasse mit mehr Lohn eingereiht worden war. Sie schlägt eine Nachzahlung dieser diskriminierenden Lohndifferenz von insgesamt 9'000 Franken vor. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich von 10'000 Franken.

Historique de la procédure

30.09.2005
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Business-Analystin arbeitete dreieinhalb Jahre im Betrieb. Sie war bei der Anstellung unter mehreren BewerberInnen ausgewählt worden. Als sie kündigt, stellt sie fest, dass bereits ihr Vorgänger mehr als sie verdiente und auch der Lohn des Nachfolgers höher ist. Beide sind in die Lohnklasse 9 und die Klägerin in die Lohnklasse 8 eingereiht worden. Sie wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Lohnnachzahlung von 63'000 Franken. Die Arbeitgeberin lehnt diese Forderung ab. Sie argumentiert, dass der Vorgänger länger für die Firma arbeitete und sein Lohn wegen besserer Leistungen schneller erhöht wurde und der Nachfolger eine bessere Ausbildung und spezifische Erfahrung für die Arbeit mitbrachte.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Arbeit als Business Analyst der Lohnstufe 9 zugeordnet ist. Auch wenn die Klägerin nicht alle notwendigen Qualifikationen für die Arbeit mitbrachte, habe sich die Arbeitgeberin für sie entschieden. Deshalb müsse sie in die ihr zustehende Lohnklasse eingereiht werden. Wegen unterschiedlicher Ausbildung und Pflichten sind zwar danach innerhalb derselben Lohnklasse Unterschiede möglich. Doch es sei nicht einsichtig, warum der Vorgänger bereits sechs Jahre vor der Anstellung der Klägerin einen höheren Anfangslohn als sie erhielt. Deshalb schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass diese Differenz für die gesamte Anstellungszeit der Klägerin nachbezahlt wird, insgesamt 9'000 Franken.

Die beiden Parteien einigen sich in einem Vergleich, dass der Klägerin 10'000 Franken nachbezahlt werden und die Arbeitgeberin alle Abgaben für die Sozialversicherungen übernimmt.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen, Nr. 2005.01