Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
2 Décisions 2004
Entrée en force
oui
Zurich Cas 112

Lohnüberführung für eine Laborantin ohne Diplom

Eine Laborantin an der Universität Zürich wird bei der Neueinreihung der Löhne nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen nicht berücksichtigt (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11). Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und die Gesundheitsdirektion lehnen ihren Rekurs mit der Begründung ab, dass nur Laborantinnen mit SRK-Diplom von der Neueinreihung betroffen sind. Deshalb sei für sie als gelernter Arztgehilfin ohne dieses Diplom auch der Vergleich mit Polizeibeamten für den Nachweis einer Lohndiskriminierung nicht möglich. Die Laborantin zieht den Entscheid weiter ans Verwaltungsgericht. Das Gericht stellt fest, dass bei einer Lohnüberführung einzig die ausgeübte Tätigkeit massgebend ist. Die Nichtüberführung der Laborantin verstosse gegen die Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 und gegen das Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 und 2. Das Gericht weist die Beschwerde gut und setzt fest, dass der Lohn der Laborantin rückwirkend auf 2002 um eine Stufe erhöht wird.

Historique de la procédure

01.04.2004
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen lehnt Rekurs ab
17.11.2004
Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
2002 beschliesst der Universitätsrat, die Neueinreihung der Löhne für medizinische Berufe gemäss dem Entscheid des Regierungsrats rückwirkend per 1. Januar 2002 auch an der Universität umzusetzen. Die Klägerin, die als medizinische Laborantin arbeitet, verlangt, dass ihr Lohn gemäss dieser Neueinreihung um eine Stufe angehoben wird. Das wird ihr mit der Begründung verweigert, sie habe kein Recht auf Neueinreihung, weil sie als Arztgehilfin ausgebildet sei und kein SRK-Diplom als Laborantin habe. Deshalb könne sie sich auch nicht auf Lohndiskriminierung berufen, wie sie sich für Krankenschwestern aus dem Vergleich ihrer Löhne mit jenen von Polizeibeamten nachweisen liess (Zürich Fall 8).Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Klägerin beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht hält fest, dass der Universitätsrat beschlossen habe, sich an den Neueinreihungsplan für medizinische Berufe von 2001 zu halten (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11). Bei der Lohnüberführung sei gemäss früherem Urteil (Zürich Fall 86) aber einzig die ausgeübte Tätigkeit massgebend. Deshalb müsse die Klägerin in die Lohnklasse 13 eingereiht werden. Auch in Bezug auf die Geschlechterdiskriminierung gibt das Gericht der Klägerin Recht. Mit ihrer ausgeübten Arbeit könne sie sich mit Polizeisoldat/innen vergleichen, die in die Lohnklasse 13 eingereiht sind. Diese Grundlage habe der Regierungsrat mit dem neuen Einreihungsplan geschaffen. Weil es ein schwieriger Prozess gewesen sei, spricht es der Klägerin 3'600 Franken für die Kosten der Rekurs- und Beschwerdeführung zu.

Das Gericht entscheidet, dass die Nichtüberführung der Laborantin in die Lohnstufe 13 geschlechterdiskriminierend ist. Ihr Lohn muss rückwirkend auf 2002 um eine Stufe angehoben werden. Zudem spricht ihr das Gericht 3'600 Franken Entschädigung für die Rekurs- und Beschwerdeführung zu.

Verwaltungsgericht Zürich, PB.2004.00011 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)