Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Promotion • Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
3 Décisions 2005 - 2006
Entrée en force
oui
Zurich Cas 121

Lohngleichheit für eine Sachbearbeiterin

Eine Sachbearbeiterin im Stadtrichteramt wird 1997 als Telefonistin angestellt und übernimmt dann mehrheitlich andere Aufgaben. Nach der Besoldungsrevision 2002 stellt sie fest, dass sie anders eingereiht ist als ein Kollege und eine Kollegin mit ähnlichen Aufgaben. Der Stadtrichter verneint eine Diskriminierung. Darauf beantragt sie beim Stadtrat und bei der Schlichtungsstelle die Feststellung einer Diskriminierung bei der Entlöhnung und Beförderung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Klägerin im Vergleich mit dem Kollegen zusätzliche Aufgaben verrichtet. Sie schlägt vor, dass ihr Lohn 700 Franken angehoben wird. Doch die Klägerin widerruft den Vergleich. Vor dem Bezirksrat fordert sie eine Arbeitsplatzbewertung und die Feststellung einer geschlechtspezifischen Diskriminierung, blitzt jedoch ab. Sie erhält einzig unentgeltliche Rechtspflege. Sie verlangt beim Verwaltungsgericht die Feststellung einer Diskriminierung, allenfalls mit Arbeitsbewertung. Doch das Gericht untersucht einzig, ob es sich bei der bestehenden Einstufung um eine Ungleichbehandlung nach Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1 handelt. Auf die konkrete Forderung nach Lohnnachzahlung und Arbeitsplatzbewertung geht es nicht ein. Es verneint eine Diskriminierung und weist die Beschwerde ab.

Historique de la procédure

14.04.2005
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet seit sieben Jahren als Sachbearbeiterin. In dieser Zeit verändert sich ihr Aufgabenbereich. Bei der Schlichtungsstelle nennt sie mehrere Vergleichspersonen und vor allem einen Kollegen mit praktisch gleichem Aufgabenbereich, aber weniger Erfahrung, Verantwortung und Leistung, der aber höher eingereiht ist als sie. Sie fordert dieselbe Einreihung wie er und dass bei ihrem Lohn die Mehrleistung berücksichtigt wird oder dass sie zumindest gleichviel verdient mit derselben Einstufung im Lohnband. Die Arbeitgeberin verneint eine Diskriminierung mit dem Hinweis, dass Leistung nicht lohnrelevant sei. Der Lohn der Klägerin sei vor zwei Jahren bei einer Besoldungsrevision überprüft und ohne Widerspruch akzeptiert worden. Wegen des veränderten Aufgabenbereichs ist sie zu einer Anpassung der Funktionskette bereit, jedoch mit der bisherigen Lohnstufe.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass der Kollege einen sehr ähnlichen Aufgabenbereich hat, die Klägerin aber noch Zusatzaufgaben übernimmt. Deshalb müsse die Klägerin für gleichwertige bzw. eher bessere Leistung dem Kollegen lohnmässig zumindest gleich gestellt sein. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass rückwirkend auf Januar 2004 eine Lohndifferenz von rund 700 Franken monatlich ausbezahlt werden soll. Die Parteien einigen sich auf diesen Vorschlag. Doch die Klägerin zieht ihr Einverständnis innerhalb der Widerrufsfrist zurück.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 6/2004
11.05.2006
Der Bezirksrat weist Rekurs ab
Die Klägerin gelangt mit einem Vergleichsvorschlag an ihre Arbeitgeberin. Darin fordert sie eine Anpassung der Funktionskette und der Funktionsstufe an jene des Kollegen. Diese Anpassung entspricht einer Lohndifferenz von 180 Franken pro Monat, die ihr rückwirkend auf Januar 2002 ausbezahlt werden soll. Inhaltlich zeigt sich die Arbeitgeberin mit dem Vorschlag einverstanden. Doch sie will die aufgelaufenen Parteikosten von 6750 Franken nicht bezahlen. Deshalb scheitert der Vergleich. Nachdem der Stadtrat den Rekurs ablehnt, gelangt die Klägerin an den Bezirksrat. Sie fordert, dass für die Feststellung einer Diskriminierung eine Arbeitsplatzbewertung und Lohnvergleiche mit einem Kollegen und einer Kollegin gemacht werden.

Der Bezirksrat untersucht, ob eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegt. Er vergleicht Aufgaben und Lohn der Klägerin mit jenen des Kollegen. Er stellt fest, dass der Mann etwa dasselbe Aufgabengebiet hat und in derselben Funktionsstufe eingereiht ist. Der Bezirksrat stellt fest, dass die Klägerin die Diskriminierung nicht glaubhaft machen kann. In Bezug auf die Kollegin, die rund 9000 Franken mehr im Jahr verdient, untersucht er, ob eine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorliegt. Weil sie aber zusätzlich eine Stellvertretungsfunktion hat und eine längere Anstellungsdauer vorweisen kann, betrachtet er diese Differenz als begründet.

Der Bezirksrat weist den Rekurs vollumfänglich ab. Er gewährt der Klägerin aber unentgeltliche Rechtspflege und begründet dies auch mit der ungenügend ausgeübten Vertretung des Anwalts.

Bezirksrat Zürich, GE.2005.131/ 2.02.05
08.11.2006
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin reicht beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie verlangt die Feststellung der Diskriminierung und eine Lohnnachzahlung inklusiv Pensionskassenbeiträge und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Allenfalls sei eine Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen. Sie fordert eine Neueinstufung in die Funktion 606, Stufe 6. Im April 2004 war der ursprüngliche Lohn von 4'750 Franken auf 4'922 Franken angehoben worden. Der Stadtrat lehnt die Beschwerde ab.

Das Verwaltungsgericht beanstandet, dass aus dem Rekurs nicht klar sei, welche Einstufung die Klägerin als nicht diskriminierend betrachte. Bei der Schlichtungsstelle habe sie noch die Einreihung in die Stufe 5 verlangt, die damals vom Stadtrat als „nahe liegend und gerecht“ taxiert worden sei. Die Einreihung in die Funktionsstufe 602 statt wie verlangt 606 bedeute keine Diskriminierung, weil sie keine Auswirkung auf den Lohn habe. Die damit verbundene „geringere Wertschätzung“, welche die Klägerin geltend macht, sei mit dem Lohnanstieg behoben worden. Die Feststellung einer Diskriminierung könne nur dann verlangt werden, wenn es dafür ein konkretes Interesse gebe (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 1c). Das Gericht prüft nur, ob eine Ungleichbehandlung gemäss Bundesverfassung vorliegt. Für die Beurteilung stützt es sich auf den Tätigkeitsvergleich mit einem Kollegen und einer Kollegin. Es stellt fest, dass die Klägerin im Vergleich zum Kollegen zwar im Lohnband tiefer eingestuft worden ist, doch ohne Lohnwirkung. Die Nichtberücksichtigung der um fünf Jahre längeren Anstellungsdauer werde von den 14 Jahren mehr Lebenserfahrung aufgewogen. Das Gericht entscheidet, dass der Lohn der Klägerin nicht diskriminierend sei. Die zweite Vergleichsperson weist es als ungeeignet ab, weil sie andere Tätigkeiten und auch eine Leitungsfunktion ausübe. Den Antrag der Klägerin auf unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt es nicht, weil das Begehren von Anfang an aussichtslos gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2006.00021, Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich