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- 1 Décision 2005
Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin
Eine Sachbearbeiterin beginnt in einem Spital zu arbeiten. Zwei Wochen später teilt sie der Vorgesetzten mit, dass sie schwanger ist. Obwohl man ihr eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs zugesichert hat, erhält sie am Ende der Probezeit die Kündigung „wegen schlechter Leistungen“. Sie erhebt bei der Spitalleitung Einsprache, dass sie nur wegen der Schwangerschaft entlassen worden sei, und reicht ein Schlichtungsbegehren ein. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit schlechten Leistungen der Klägerin. Doch sie kann dafür keine Belege vorlegen. Die Schlichtungsstelle erachtet deshalb die Begründung der Klägerin als stichhaltig und stellt Diskriminierung fest (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie schlägt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen vor. Doch die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab. Die Sachbearbeiterin reicht bei der Gesundheitsdirektion Rekurs ein, der noch hängig ist.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Sachbearbeiterin erhebt Einsprache gegen die Entlassung nach der Probezeit mit dem Argument, der eigentliche Grund dafür sei ihre Schwangerschaft und die damit verbundenen personalstrategischen Hintergründe gewesen. Die Einsprache kreuzt sich mit der Kündigungsbestätigung, die auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine weitere Antwort auf ihre Einsprache erhält sie nicht und reicht deshalb ein Schlichtungsbegehren ein. Sie fordert die Feststellung einer diskriminierenden Kündigung und Regelung der Folgen.
Die Arbeitgeberin will nicht auf das Schlichtungsbegehren eintreten, weil die Einsprachefrist gegen die Kündigungsverfügung nicht eingehalten worden sei.
Die Schlichtungsstelle tritt auf das Begehren ein. Zur Diskriminierung hält sie fest, dass die Klägerin diese glaubhaft darstellt, während die Arbeitgeberin ihre Vorwürfe wegen mangelhafter Leistung nicht belegen kann. Deshalb sei anzunehmen, dass die Schwangerschaft der ausschlaggebende Grund für die Kündigung war. Weil die Klägerin nicht mehr weiter beschäftigt wird und das Prozessrisiko der Arbeitgeberin als erheblich eingestuft wird, schlägt die Schlichtungsstelle eine Entschädigung von vier Monatslöhnen vor. Doch die Arbeitgeberin lehnt ab. Darauf leitet die Klägerin ihre Einsprache als Rekurs an die Gesundheitsdirektion weiter.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 3/2005
Die Arbeitgeberin will nicht auf das Schlichtungsbegehren eintreten, weil die Einsprachefrist gegen die Kündigungsverfügung nicht eingehalten worden sei.
Die Schlichtungsstelle tritt auf das Begehren ein. Zur Diskriminierung hält sie fest, dass die Klägerin diese glaubhaft darstellt, während die Arbeitgeberin ihre Vorwürfe wegen mangelhafter Leistung nicht belegen kann. Deshalb sei anzunehmen, dass die Schwangerschaft der ausschlaggebende Grund für die Kündigung war. Weil die Klägerin nicht mehr weiter beschäftigt wird und das Prozessrisiko der Arbeitgeberin als erheblich eingestuft wird, schlägt die Schlichtungsstelle eine Entschädigung von vier Monatslöhnen vor. Doch die Arbeitgeberin lehnt ab. Darauf leitet die Klägerin ihre Einsprache als Rekurs an die Gesundheitsdirektion weiter.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 3/2005