Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2005
Zurich Cas 126

Lohngleichheit für eine Versicherungsangestellte

Eine Versicherungsangestellte verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Lohnnachzahlung für drei Jahre. Sie begründet ihre Forderung damit, dass damals ein jüngerer Mitarbeiter eingestellt worden sei, der trotz geringerer Erfahrung und Verantwortung mehr als sie verdient habe. Die Arbeitgeberin teilt mit, dass sie auf ein Schlichtungsverfahren verzichte.

Historique de la procédure

25.08.2005
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin bezeichnet sich als langjährige Angestellte. 2001 sei ein neuer Mitarbeiter eingestellt worden, der trotz der geringeren Erfahrung und weniger Verantwortung mehr als sie verdient habe. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung für die Zeit zwischen 2001 und 2004 von insgesamt rund 19’000 Franken. Die Schlichtungsstelle fordert die Arbeitgeberin zur Stellungnahme auf. Diese teilt mit, dass sie auf ein Schlichtungsverfahren verzichte.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 5/2005