Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1998
Entrée en force
oui
Zurich Cas 30

Sexuelle Belästigung durch Kunstausstellung

Eine Angestellte fühlt sich sexuell belästigt und in ihrer Würde als Frau beeinträchtigt durch eine Bilderausstellung mit Szenen aus dem Milieu in den Gängen des öffentlichen Gebäudes, in dem sie arbeitet. Sie verlangt das sofortige Abhängen der Bilder, ohne Erfolg. Da zieht sie den Fall vor die Schlichtungsstelle und fordert eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Schlichtungsstelle bestätigt nach einem Augenschein, dass eine sexuelle Belästigung vorliegt. Der Arbeitgeber ist daraufhin bereit, der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen.

Historique de la procédure

07.09.1998
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin will Kunstwerke als sexuelle Belästigung und Herabwürdigung des eigenen Geschlechts an ihrem Arbeitsort entfernen lassen. Von Arbeitgeberseite wird ihr Überempfindlichkeit vorgeworfen.

Die Schlichtungsstelle hat zunächst zu prüfen, ob Kunst überhaupt als Mittel zur sexuellen Belästigung in Frage kommt und ob die Klägerin nicht überempfindlich reagiert hat. Sie kommt nach einem Augenschein zum Schluss, dass auch Bilder Mittel einer sexuellen Belästigung sein können, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum Sexuellen aufweisen. Die Klägerin könne angesichts der Intensität und Aussagekraft der abgebildeten Szenen nicht einfach als überempfindlich bezeichnet werden. Vielmehr durften ihr diese Bilder nicht gegen ihren Willen am Arbeitsplatz zugemutet werden. Demnach ist das Kriterium einer Belästigung erfüllt. Nachdem der Arbeitgeber zumutbare Massnahmen zur Beseitigung der Belästigung unterlassen hat, hat er der Klägerin eine Entschädigung zu leisten.

Der Arbeitgeber stimmt dem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle zu und zahlt der Klägerin eine Entschädigung von rund einem schweizerischen Durchschnittslohn.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/5