Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Congé représailles • Licenciement • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 6

Sexuelle Belästigung einer Angestellten im Pflegeheim

Eine Angestellte im Pflegeheim wird von ihrem Vorgesetzten mit Worten sexuell belästigt. Während eines Gesprächs mit dem Täter und der Heimleitung wird sie unter Druck gesetzt und zieht ihre Aussage zurück. Darauf erhält sie die Kündigung. Vor der Schlichtungsstelle fordert sie 10'000 Franken Entschädigung wegen Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 10) und eine Genugtuung von 3'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 5). Vereinbart wird, dass die Klägerin zwei Monatslöhne Entschädigung und 500 Franken Genugtuung erhält, insgesamt 3800 Franken.

Historique de la procédure

22.09.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Angestellte arbeitet Teilzeit in einem Pflegeheim. Als sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt wird, meldet ihr Freund das dem Heimleiter. Er befragt die Angestellte, die ihm die Vorfälle schildert. Darauf ruft er den Täter und konfrontiert ihn in ihrem Beisein mit der Aussage. Der Täter streitet alles ab. Unter Druck und aus Angst widerruft die Klägerin die Aussage. Sie verlangt vor Schlichtungsstelle Entschädigung wegen Rachekündigung und Genugtuung, verzichtet aber auf eine Wiedereinstellung.

Bei der Schlichtungsverhandlung kommt es zum Vergleich. Die Heimleitung anerkennt den Vorschlag von zwei Monatslöhnen Entschädigung wegen Rachekündigung, insgesamt 3'300 Franken, und einer Genugtuung von 500 Franken.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält 3'800 Franken.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 02/2003