Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Situation familiale • Maternité • Protection contre le congé • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2005
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 32

Diskriminierende Kündigung einer Rayonleiterin im Verkauf

Eine Rayonleiterin arbeitet im letzten Jahr bevor sie Mutter wird an der Kasse. Gegen Ende des Mutterschaftsurlaubs bietet ihr die Arbeitgeberin einen Stundenvertrag an, den sie ablehnt. Kurz danach erhält sie noch innerhalb der Kündigungssperrfrist die Kündigung, die mit Reklamationen der Kundschaft begründet wird. Die Klägerin fordert bei der Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen. Vorerst einigen sich die Parteien darauf, selber eine Lösung in Form einer adäquaten Weiterbeschäftigung der Klägerin zu finden. Doch diese Einigung scheitert. Nun wird das Arbeitsverhältnis mit einer Vereinbarung einvernehmlich aufgelöst. Die Arbeitgeberin verlängert die Kündigungsfrist um vier Monate und bezahlt der Klägerin eine Entschädigung wegen Diskriminierung von zwei Monatslöhnen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4).

Historique de la procédure

27.10.2005
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin arbeitete acht Jahre mit guten Noten als Rayonleiterin bevor sie nach Problemen mit einem neuen Vorgesetzten in eine andere Filiale wechselte, wo sie fortan an der Kasse arbeitet. Nach einem Jahr wird sie Mutter. Gegen Ende des Mutterschaftsurlaubs bietet ihr die Arbeitgeberin während eines Gesprächs über ihre Rückkehr nach der Mutterschaft einen Stundenvertrag an. Sie schlägt das Angebot aus. Knapp zwei Wochen später erhält sie die Kündigung. Begründet wird diese mit Reklamationen der Kundschaft zu ihrem Verhalten. Vor der Schlichtungsstelle weist die Klägerin darauf hin, dass sich die Arbeitgeberin vorher nie negativ zu ihrer Arbeit geäussert habe. Die Arbeitgeberin spricht von einer Beanstandung während des letzten Mitarbeitergesprächs, reicht dazu aber keine Unterlagen ein.

Während einer ersten Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien darauf, selber eine Lösung zu finden. Die Arbeitgeberin verspricht, der Klägerin eine adäquate Stelle anzubieten, die sie prüfen kann. Doch es kommt keine Einigung zustande. In einer weiteren Schlichtungsverhandlung unterzeichnen beide Parteien eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird.

Die Arbeitgeberin leistet vier Monate Lohnfortzahlung. Sie verpflichtet sich, der Klägerin eine Entschädigung wegen Diskriminierung von zwei Monatslöhnen zu bezahlen und negative Äusserungen im Arbeitszeugnis zu korrigieren.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2005