Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Zoug Cas 3

Lohngleichheit für eine Sozialarbeiterin

Eine Sozialarbeiterin in der Verwaltung gelangt wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Ihr Vorgänger und ihr Nachfolger waren zwei Lohnklassen höher als sie eingereiht. Sie verlangt eine Nachzahlung der Lohndifferenz für vier Monate, insgesamt 2490 Franken. Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich. Die Klägerin erhält eine Nachzahlung von 500 Franken.

Historique de la procédure

15.09.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Sozialarbeiterin verlangt die Nachzahlung einer diskriminierenden Lohndifferenz. Sie sei in die Lohnklasse 13/8 eingereiht worden, ihr Vorgänger und ihr Nachfolger hingegen in die Lohnklasse 15/8. Die Lohndifferenz zum Vorgänger betrage 662 Franken, jene zum Nachfolger rund 1300 Franken monatlich. Sie fordert eine Nachzahlung für vier Monate von total 2490 Franken bei einem Arbeitspensum von 80 Prozent.

Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass die Klägerin von falschen Annahmen und Lohntabellen ausgegangen war. Deshalb reduziert sich die Lohnnachzahlung auf 500 Franken.

Die beiden Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin 500 Franken erhält.

Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Zug