- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Pas d’indication
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2003
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Sozialarbeiterin
Eine Sozialarbeiterin in der Verwaltung gelangt wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Ihr Vorgänger und ihr Nachfolger waren zwei Lohnklassen höher als sie eingereiht. Sie verlangt eine Nachzahlung der Lohndifferenz für vier Monate, insgesamt 2490 Franken. Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich. Die Klägerin erhält eine Nachzahlung von 500 Franken.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Sozialarbeiterin verlangt die Nachzahlung einer diskriminierenden Lohndifferenz. Sie sei in die Lohnklasse 13/8 eingereiht worden, ihr Vorgänger und ihr Nachfolger hingegen in die Lohnklasse 15/8. Die Lohndifferenz zum Vorgänger betrage 662 Franken, jene zum Nachfolger rund 1300 Franken monatlich. Sie fordert eine Nachzahlung für vier Monate von total 2490 Franken bei einem Arbeitspensum von 80 Prozent.
Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass die Klägerin von falschen Annahmen und Lohntabellen ausgegangen war. Deshalb reduziert sich die Lohnnachzahlung auf 500 Franken.
Die beiden Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin 500 Franken erhält.
Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Zug
Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich, dass die Klägerin von falschen Annahmen und Lohntabellen ausgegangen war. Deshalb reduziert sich die Lohnnachzahlung auf 500 Franken.
Die beiden Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin 500 Franken erhält.
Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann, Kanton Zug