- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Homme
- Base légale
- Droit des obligations
- Mots-clés juridiques
- Mesures préventives • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2000
- Entrée en force
- oui
Entlassung des Täters wegen sexueller Belästigung einer Schnupperlehrtochter
Ein Angestellter in einer Maschinenbau-Firma wendet sich ans Bezirksgericht, weil er die Reaktion seines Arbeitgebers für unverhältnismässig hält. Er hatte einer 15 -jährigen Schnupperlehrtochter an den Busen gegriffen und erhielt darauf die fristlose Kündigung. Der Bezirksrichter stellt fest, der Arbeitgeber habe eine Fürsorgepflicht (Art. 328 Abs. 1 Obligationenrecht) und müsse die Mitarbeitenden vor solchen Belästigungen schützen. Eine Tolerierung des Vorfalls hätte zu Wiederholungen führen können, weil der Täter sie als eine Art „Freipass“ interpretieren könne. Der Arbeitgeber müsste deshalb bei einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit Strafanzeigen und Schadenersatzforderungen wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht rechnen. Das Bezirksgericht urteilt, dass die fristlose Entlassung zu Recht ausgesprochen wurde.Historique de la procédure
Bezirksgericht weist Klage des Belästigers ab
Der Angestellte hatte der Schnupperlehrtochter von hinten an den Busen gegriffen. Darauf drehte sie sich um und schlug ihm auf die Finger. Er entschuldigte sich nicht und andere hinzukommende Mitarbeiter lachten. Er wurde darauf hin vom Arbeitgeber fristlos entlassen. Vor dem Bezirksgericht vertritt er die Meinung, dass die fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil die einmalige sexuelle Belästigung kein „schwerwiegender Eingriff in die sexuelle Integrität“ darstelle.
Der Einzelrichter stellt fest, dass es sich eindeutig um sexuelle Belästigung handle. Es ist nicht entscheidend, wie der Täter seine Handlungsweise beurteilt, massgebend sei das Durchschnittsempfinden weiblicher Personen. Unerheblich sei auch, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Der Richter urteilt, dass die Persönlichkeit der Schnupperlehrtochter verletzt worden sei, denn Zeugen bestätigten, dass sie sich sofort gewehrt habe. Er weist darauf hin, der Betrieb müsse Arbeitnehmende vor solchen Belästigungen schützen. Dies gelte vor allem auch für Jugendliche, weil diese sich oft nicht getrauten, sich gegen die Belästigung zu wehren. Der Betrieb habe nicht davon ausgehen können, dass sich solche Belästigungen nicht wiederholen. Eine Tolerierung hätte von einem „Wiederholungstäter“ als „Freipass“ ausgelegt werden können. Damit wäre der Betrieb das Risiko eingegangen, sich strafbar zu machen und Schadenersatzforderungen bezahlen zu müssen. Der Einzelrichter urteilt, der Betrieb habe mit der fristlosen Entlassung des Täters keine unangemessene Sanktion ausgesprochen, sondern sei seiner Fürsorgepflicht nachgekommen.
Der Bezirksrichter beurteilt, dass die fristlose Entlassung des Klägers wegen sexueller Belästigung zu Recht ausgesprochen worden ist.
Bezirksgericht Schwyz, EB 99/26
Der Einzelrichter stellt fest, dass es sich eindeutig um sexuelle Belästigung handle. Es ist nicht entscheidend, wie der Täter seine Handlungsweise beurteilt, massgebend sei das Durchschnittsempfinden weiblicher Personen. Unerheblich sei auch, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Der Richter urteilt, dass die Persönlichkeit der Schnupperlehrtochter verletzt worden sei, denn Zeugen bestätigten, dass sie sich sofort gewehrt habe. Er weist darauf hin, der Betrieb müsse Arbeitnehmende vor solchen Belästigungen schützen. Dies gelte vor allem auch für Jugendliche, weil diese sich oft nicht getrauten, sich gegen die Belästigung zu wehren. Der Betrieb habe nicht davon ausgehen können, dass sich solche Belästigungen nicht wiederholen. Eine Tolerierung hätte von einem „Wiederholungstäter“ als „Freipass“ ausgelegt werden können. Damit wäre der Betrieb das Risiko eingegangen, sich strafbar zu machen und Schadenersatzforderungen bezahlen zu müssen. Der Einzelrichter urteilt, der Betrieb habe mit der fristlosen Entlassung des Täters keine unangemessene Sanktion ausgesprochen, sondern sei seiner Fürsorgepflicht nachgekommen.
Der Bezirksrichter beurteilt, dass die fristlose Entlassung des Klägers wegen sexueller Belästigung zu Recht ausgesprochen worden ist.
Bezirksgericht Schwyz, EB 99/26