Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2005
Entrée en force
oui
Schwytz Cas 8

Lohngleichheit für Rechtskonsulentin

Eine Rechtskonsulentin wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil sie gegenüber ihren männlichen Kollegen mit ähnlicher Position beim Lohn diskriminiert werde (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie fordert Lohnnachzahlungen von 162'000 Franken. Während der Schlichtungsverhandlung wird ein Vergleich abgeschlossen. Die Klägerin erhält rund 80'000 Franken.

Historique de la procédure

23.02.2005
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Rechtskonsulentin mit einem Masterabschluss arbeitet in einem mittelgrossen Konzern. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle, weil sie gegenüber ihren männlichen Kollegen in vergleichbaren Kaderpositionen diskriminiert worden sei. Die Klägerin fordert eine Nachzahlung der Lohndifferenz und Entschädigung von insgesamt 162'000 Franken. Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die beiden Parteien.

Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich. Die Rechtskonsulentin erhält ca. 80'000 Franken.

Schlichtungsstelle bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Schwyz., 6/2004