- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Art. 8 Constitution fédérale
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 1992
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Fotosatzmonteurin
Die Klägerin arbeitet nach einer berufsfremden Lehre als ungelernte Fotosatzmonteurin. Als sie knapp anderthalb Jahre später kündigt, verlangt sie rückwirkend mehr Lohn, weil ein Kollege, der annähernd die gleiche Arbeit erledigt, 1'100 Franken pro Monat mehr verdient. Die Firma lehnt jedes Entgegenkommen ab. Darauf zieht die Fotosatzmonteurin vor Arbeitsgericht. Dieses heisst ihre Klage teilweise gut, hält aber eine gewisse Lohndifferenz aufgrund der Ausbildung, Leistung und Berufserfahrung des Kollegen für gerechtfertigt. Die Klägerin bekommt rund 7'000 Franken, muss aber zwei Drittel der Gerichtskosten und eine Prozessentschädigung an die Firma zahlen.Historique de la procédure
Das Arbeitsgericht Zürich heisst die Klage teilweise gut
Da das Gleichstellungsgesetz noch nicht in Kraft ist, muss die Fotosatzmonteurin ihre Lohndiskriminierung nach Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2) beweisen und nicht nur glaubhaft machen können. Die Firma führt vor allem Unterschiede in der Leistung zwischen der Klägerin und dem ein Jahr älteren Kollegen als Gründe an. Sie glaubt auch, dass seine Lehre als Maschinenmechaniker für die jetzige Tätigkeit sehr viel nützlicher sei als ihre Lehre als Bereiterin.
Das Arbeitsgericht hält zunächst fest, dass die Differenz auch auf unterschiedliche Lohnforderungen zurückzuführen ist. Die Arbeitgeberseite könne sich jedoch nicht hinter diesem Argument verschanzen. Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts sei auch dann unzulässig, wenn die Frau selber den tiefen Lohn vorschlug. Wer solche Lohndifferenzen zulasse, könne ganz klar später mit Lohngleichheitsklagen konfrontiert werden.
Aufgrund von Zeugenaussagen kommt das Gericht dann zur Überzeugung, dass die Arbeit tatsächlich gleich bzw. gleichwertig war, der Lohnvergleich also zulässig sei. Das Gericht beurteilt dann die Argumente für die Lohndifferenz im einzelnen. Die branchenfremde Ausbildung spiele dann eine Rolle, wenn sie vom Arbeitsplatz gefordert oder von Nutzen sei. Es stützt hier auf die Aussage des Kollegen selber ab, der aussagt, Sorgfalt, Genauigkeit und Fingerspitzengefühl aus dem alten Beruf hätten ihm für die jetzige Arbeit viel gebracht, und taxiert eine Differenz von 100 Franken als gerechtfertigt. Da der Kollege 14 Monate vor der Klägerin seine Arbeit als Fotosatzmonteur aufnahm, billigt das Gericht ihm auch einen Erfahrungsvorsprung zu, der eine Differenz von 450, später 350 Franken im Monat rechtfertige. Beim Leistungskriterium sieht es noch einmal ein Plus für den Kollegen, das weitere 200 Franken Unterschied erklären könne. Die restliche Lohndifferenz jedoch sei unbegründet und folglich diskriminierend.
Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut und spricht der Klägerin Lohnnachzahlungen von knapp 7'000 Franken plus Zinsen zu. Da dies nur ein Drittel dessen ist, was sie verlangte, muss sie zwei Drittel der Gerichtskosten zahlen und eine reduzierte Prozessentschädigung an die sie diskriminierende Firma.
Prozess-Nr. 10-941/1990
Das Arbeitsgericht hält zunächst fest, dass die Differenz auch auf unterschiedliche Lohnforderungen zurückzuführen ist. Die Arbeitgeberseite könne sich jedoch nicht hinter diesem Argument verschanzen. Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts sei auch dann unzulässig, wenn die Frau selber den tiefen Lohn vorschlug. Wer solche Lohndifferenzen zulasse, könne ganz klar später mit Lohngleichheitsklagen konfrontiert werden.
Aufgrund von Zeugenaussagen kommt das Gericht dann zur Überzeugung, dass die Arbeit tatsächlich gleich bzw. gleichwertig war, der Lohnvergleich also zulässig sei. Das Gericht beurteilt dann die Argumente für die Lohndifferenz im einzelnen. Die branchenfremde Ausbildung spiele dann eine Rolle, wenn sie vom Arbeitsplatz gefordert oder von Nutzen sei. Es stützt hier auf die Aussage des Kollegen selber ab, der aussagt, Sorgfalt, Genauigkeit und Fingerspitzengefühl aus dem alten Beruf hätten ihm für die jetzige Arbeit viel gebracht, und taxiert eine Differenz von 100 Franken als gerechtfertigt. Da der Kollege 14 Monate vor der Klägerin seine Arbeit als Fotosatzmonteur aufnahm, billigt das Gericht ihm auch einen Erfahrungsvorsprung zu, der eine Differenz von 450, später 350 Franken im Monat rechtfertige. Beim Leistungskriterium sieht es noch einmal ein Plus für den Kollegen, das weitere 200 Franken Unterschied erklären könne. Die restliche Lohndifferenz jedoch sei unbegründet und folglich diskriminierend.
Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut und spricht der Klägerin Lohnnachzahlungen von knapp 7'000 Franken plus Zinsen zu. Da dies nur ein Drittel dessen ist, was sie verlangte, muss sie zwei Drittel der Gerichtskosten zahlen und eine reduzierte Prozessentschädigung an die sie diskriminierende Firma.
Prozess-Nr. 10-941/1990